Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Darlegungserfordernisse für eine Verfahrensrüge
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin und alleinige Beschwerdeführerin den von ihr geltend gemachten
Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht in der gebotenen Weise
bezeichnet hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2, §
169 SGG).
Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig
darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; s bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 §
160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel
beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
Die Beschwerdebegründung der Klägerin, die geltend macht, das LSG habe die Abweisung ihrer Klage durch das SG als unzulässig wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis nicht bestätigen dürfen, wird diesen Darlegungserfordernissen nicht
gerecht. Es werden keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine unzutreffende Auslegung des Klagebegehrens der ursprünglich
für drei Kläger erhobenen Klagen durch die Vorinstanzen schlüssig aufzeigen würden. Alle Kläger waren schon im Klageverfahren
anwaltlich vertreten. Wenn ein Rechtsanwalt ausdrücklich (nur) einen bestimmten Bescheid in seiner Klage benennt, keinen Klageantrag
stellt und auch ansonsten trotz Aufforderung keine weiteren Ausführungen macht, die eine nähere Bestimmung des Streitgegenstandes
ermöglichen würden, ist von der Beschränkung der Klage auf die Regelungen dieses Bescheides auszugehen. Dem Gericht obliegt
es in diesem Falle auch nicht, ein Bündel von Anlagen auf weitere Hinweise durchzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.