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BSG, Beschluss vom 22.07.2010 - 4 AS 77/10
Zulassung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II als laufende Leistung
Wiederkehrende und laufende Leistungen im Sinne von § 144 Abs. 1 S. 2 SGG setzen die Wiederholung, die Gleichhaltigkeit und den Ursprung in demselben Rechtsverhältnis voraus, der denselben Leistungsfall erfordert. Diese Bedingung wird nicht erfüllt, wenn lediglich ein natürlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang oder dasselbe Sozialrechtsverhältnis bestehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 41 Abs. 1 S. 4
,
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGG § 144 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 95
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 28.05.2010 L 12 AS 388/10 , SG Köln 10.02.2010 S 20 AS 70/09
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2010 (L 12 AS 388/10) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: