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BSG, Beschluss vom 24.07.2018 - 5 R 1/18
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör Pflicht des Gerichts zur Terminverlegung
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern.
2. Es besteht grundsätzlich eine Pflicht des Gerichts zur Terminverlegung, sofern ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m § 202 SGG vorliegt und die Terminverlegung ordnungsgemäß beantragt wird.
3. Eine Entscheidung über ein zulässiges Terminverlegungsgesuch hat grundsätzlich bis zu Beginn der mündlichen Verhandlung zu erfolgen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
GG Art. 103 Abs. 1
,
SGG § 62
,
ZPO § 227 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 202
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 13.10.2017 L 14 R 697/15 , SG Düsseldorf 28.05.2015 S 26 R 1983/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: