Verfahrensbeendigung durch Berufungsrücknahme
Darlegung einer hinreichenden Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren
Behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts
Gründe:
I
In der Hauptsache ist die Wirkung einer vom Kläger abgegebenen Erledigungserklärung in einem vor dem LSG Nordrhein-Westfalen
unter L 13 VK 11/13 geführten Verfahren wegen der Höherbewertung von Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz streitig.
Das LSG hat mit einem dem Kläger am 10.12.2014 zugestellten Beschluss gemäß §
153 Abs
4 SGG vom 5.12.2014 festgestellt, dass das Berufungsverfahren vor dem LSG Nordrhein-Westfalen unter L 13 VK 11/13 durch Berufungsrücknahme
am 10.10.2014 beendet worden sei. Die Erklärung des Klägers ("Ich betrachte das Verfahren als erledigt.") sei wirksam gewesen.
Der Kläger habe sie nicht wirksam anfechten oder widerrufen können. Am 9.1.2015 ging beim LSG ein Schreiben des Klägers ein,
in dem er darum bat, ihm eine "Fristverlängerung für den Einspruch um 3 Wochen" zu gewähren, weil er sich aus gesundheitlichen
Gründen nicht habe um eine Vertretung kümmern können; der VdK habe es abgelehnt, ihn zu vertreten; die Kanzlei der von ihm
ausgesuchten Rechtsanwältin habe bis 12.1.2015 geschlossen. Mit am 28.1.2015 beim LSG eingegangenen Schreiben kündigt der
Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) an, der dem LSG per Extrapost zugehen werde. Der PKH-Antrag
ging beim LSG am 29.1.2015 ein. Das LSG hat den Antrag an das BSG weitergeleitet, wo dieser am 11.2.2015 eingegangen ist.
II
Der als Antrag auf PKH für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 5.12.2014 zu wertende
Antrag des Klägers ist jedenfalls unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter
(§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Hinreichende Erfolgsaussicht hat eine Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach zugelassen
werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen lässt sich nach Aktenlage unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des Beschlusses des
LSG und des Vortrags des Klägers keiner feststellen. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers
hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler
des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 S 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Entscheidungsrelevante Verfahrensmängel sind weder vom Kläger geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Die von ihm behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Der Antrag auf PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 ZPO).