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BSG, Beschluss vom 21.08.2017 - 10 EG 1/17 B
Elterngeld Verfahrensrüge Mindestinhalt eines Urteils Bezugnahme auf das Berufungsurteil Verletzung rechtlichen Gehörs
1. Zum Mindestinhalt eines Urteils, der durch eine Bezugnahme auf vorinstanzliche Entscheidungen, Akten u.a. Unterlagen nicht ersetzt werden kann, gehört die Angabe der angewandten Rechtsnormen und der für erfüllt bzw. nicht gegeben erachteten Tatbestandsmerkmale sowie der dafür ausschlaggebend gewesenen tatsächlichen und rechtlichen Gründe.
2. Es steht im freien Ermessen des LSG, ob es gemäß § 153 Abs. 2 SGG verfährt; das Berufungsgericht kann auf diese Vorschrift stets dann zurückgreifen, wenn das Urteil des SG ausreichende Entscheidungsgründe i.S. des § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG enthält und es lediglich aus diesen Gründen die Berufung zurückweisen will.
3. Dann vermeidet es, dem Normzweck der Vorschriften entsprechend, die Argumente der Vorinstanz schlicht zu wiederholen.
4. Nur wenn ein Beteiligter im Berufungsverfahren neue rechtserhebliche Tatsachen oder substantiierte Einwendungen gegen die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe vorgebracht oder entsprechende Beweisanträge gestellt hat, muss sich das LSG in jedem dieser Fälle damit auseinandersetzen.
5. In solchen Fällen genügt eine bloße Bezugnahme gemäß § 153 Abs. 2 SGG nicht; sie würde neues rechtserhebliches Vorbringen übergehen und damit das rechtliche Gehör (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG) des betreffenden Beteiligten verletzen.
Normenkette:
SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 153 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 21.11.2016 L 13 EG 13/16 , SG Düsseldorf 09.03.2016 S 32 EG 20/12
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: