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BSG, Beschluss vom 25.08.2008 - 11 AL 64/08 B
Anspruch auf Insolvenzgeld; Zeitraum der Insolvenzgeldgewährung; Beendigung der Beschäftigung bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
§ 183 Abs. 1 S. 1 SGB III sichert rückständige Arbeitsentgeltansprüche nur für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des "Arbeitsverhältnisses" und nicht des Beschäftigungsverhältnisses. Daher umfasst der Insolvenzgeldzeitraum auch Zeiten nach Beendigung der Beschäftigung, wenn das Arbeitsverhältnis noch andauert. Dabei wird ein fortdauerndes Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Insolvenzfirma nicht durch die Arbeitsaufnahme bei einem anderen Arbeitgeber beendet. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 615
,
SGB III § 183 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 183 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 17.03.2008 L 12 AL 5651/07 , SG Stuttgart S 3 AL 8014/05
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 2008 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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