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BSG, Beschluss vom 04.04.2018 - 12 KR 97/17 B
Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Zeitnaher Antrag auf Statusfeststellung
1. Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.
2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.
3. § 7a Abs. 6 S. 1 SGB IV hat als grundlegende Voraussetzung, dass der Antrag auf Statusfeststellung nach Abs. 1 der Vorschrift innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird.
4. Systematisch ist festzustellen, dass die Möglichkeit, den sozialversicherungsrechtlichen Status im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV zu klären, grundlegend von einer zeitnahen Klärung der Verhältnisse ausgeht.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB IV § 7a Abs. 6 S. 1
,
SGB IV § 7a Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 21.09.2017 L 5 KR 358/16 , SG Speyer 06.10.2016 S 17 KR 770/15
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. September 2017 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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