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BSG, Beschluss vom 04.04.2018 - 12 KR 99/17 B
Festsetzung von Beiträgen zur Krankenversicherung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Verfassungskonformität der BeitrVerfGrsSz Bereits geklärte Rechtsfrage
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.
2. Über die aufgeworfene Rechtsfrage muss das Revisionsgericht konkret-individuell sachlich entscheiden können.
3. Aus diesem Grund ist von einem Beschwerdeführer im Rahmen der Klärungsfähigkeit der nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagende Weg der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung und damit insbesondere der Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht.
4. Eine Rechtsfrage ist dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist; ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben.
5. Wie der Senat bereits wiederholt entschieden und ausführlich begründet hat, stehen die BeitrVerfGrsSz für sich genommen in Einklang mit höherrangigem (Gesetzes- und Verfassungs-)Recht.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Thüringen 26.09.2017 L 6 KR 182/15 , SG Gotha 17.10.2014 S 50 KR 5711/12
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. September 2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: