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BSG, Urteil vom 30.03.2017 - 2 U 15/15
Unfallversicherungsrecht Arbeitsunfall Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung Aufsuchen einer Toilette
1. Die Wege, die Beschäftigte während der Arbeitszeit zum Aufsuchen der Toilettenräume zurücklegen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich unfallversichert.
2. Dieser Versicherungsschutz beruht darauf, dass der während einer Arbeitspause zurückgelegte Weg zur Toilette in zweierlei Hinsicht mit der Betriebstätigkeit verknüpft ist: Zum einen dient der Toilettenbesuch während der Arbeitszeit der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und damit der Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit; zum anderen handelt es sich um einen Weg, der in seinem Ausgangs- und Zielpunkt durch die Notwendigkeit geprägt ist, persönlich an der Arbeitsstätte anwesend zu sein, um dort betriebliche Tätigkeiten zu verrichten.
2. Im Rahmen des Handlungsziels kommt es darauf an, dass die Verrichtung des Verletzten vor dem Losgehen zur Toilette der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und er nach dem Toilettenbesuch die versicherte Tätigkeit fortsetzen wollte.
3. Die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung setzt u.a. voraus, dass sie "im Einvernehmen" mit der Unternehmensleitung stattfindet.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 18.03.2015 L 3 U 252/11 , SG Lüneburg 07.11.2011 S 2 U 26/08
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. März 2015 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

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