Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Vertretungszwang vor dem BSG
Gründe:
I
Im Streit ist die Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung durch die Beklagte, die frühere Arbeitgeberin des Klägers, die diese
für die Bundesagentur für Arbeit (BA) nach §
312 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (
SGB III) erstellt hat.
Der Kläger hatte im März 2008 beim Arbeitsgericht (ArbG) Pforzheim Klage erhoben, gerichtet auf Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung
durch die Beklagte. Nachdem diese Arbeitsbescheinigung auf dem von der BA vorgesehenen Formblatt ausgestellt und übersandt
worden war, reklamierte der Kläger ihre Unvollständigkeit. Das ArbG verwies daraufhin, weil nicht mehr die Erteilung der Arbeitsbescheinigung
als solche im Streit sei, sondern deren inhaltliche Richtigkeit bzw Vollständigkeit, die Sache an das Sozialgericht (SG) Karlsruhe; während des dortigen Verfahrens hat die Beklagte dem Kläger eine weitere identische Arbeitsbescheinigung überlassen.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 1.10.2009), weil die auf Berichtigung der Arbeitsbescheinigung gerichtete
Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Im Übrigen habe der Kläger nicht dargelegt, worin er die Unrichtigkeit
der Arbeitsbescheinigung sehe. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil
zurückgewiesen (Urteil vom 18.12.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, man habe trotz Abwesenheit des
geladenen Klägers entscheiden können, weil dieser ordnungsgemäß geladen worden sei. Dem Antrag des Klägers auf Terminsänderung
vom 17.12.2009 sei nicht zu entsprechen. Der Kläger habe zwar moniert, keine Fahrkarte zum Termin erhalten zu haben. Der Senat
habe jedoch die Gewährung einer Fahrkarte bereits mit Beschluss vom 10.12.2009 abgelehnt. Es sei nach wie vor nicht glaubhaft,
dass der Kläger angesichts seines Einkommens in Höhe von 1353 Euro nicht in der Lage sei, die Fahrkosten aufzubringen. Der
Senat könne auch in unveränderter Besetzung entscheiden, weil das vom Kläger gestellte Ablehnungsgesuch offensichtlich rechtsmissbräuchlich
sei. In der Sache sei das Urteil des SG nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG SozR 3-4100 § 133 Nr 1) sei bei Klagen gegen die Richtigkeit der Arbeitsbescheinigung zwar der Sozialrechtsweg eröffnet; jedoch sei ein Rechtsschutzbedürfnis
zu verneinen. Im Rahmen des bei der BA anhängigen Verwaltungsverfahrens müsse diese ohnedies im Wege der Amtsermittlung alle
erreichbaren Beweismittel zur Prüfung eines evtl Anspruchs (auf Arbeitslosengeld) heranziehen. Angesichts der Unzulässigkeit
der Klage eine weitere Beweiserhebung - wie vom Kläger angeregt - zu erheben komme nicht in Betracht.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, mit der der Kläger auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Frist zur Einlegung der Beschwerde und der Frist zur Begründung der Beschwerde beantragt, rügt der Kläger Verfahrensmängel
und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Seines Erachtens verletzt das Urteil Art
3 Abs
1 Grundgesetz (
GG) iVm dem Sozialstaatsprinzip und Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Man habe seine Teilhabe an der mündlichen Verhandlung dadurch verhindert, dass man Prozesskostenhilfe (PKH)-Anträgen nicht
stattgegeben bzw diese nicht beschieden habe. Hierin liege ein Verstoß gegen das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
wenn die erstinstanzliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen sei. Er habe mit Schriftsatz vom 1.11.2009 die
Gewährung von PKH beantragt, die jedoch mangels Überreichung vollständig ausgefüllter PKH-Vordrucke abgelehnt worden sei.
Dies sei zu Unrecht erfolgt, weil er auf Antragsunterlagen in einem Parallelverfahren verwiesen und später ohnedies alle erforderlichen
Unterlagen nachgereicht habe. Mit Schriftsatz vom 2.12.2009 habe er seinen PKH-Antrag wiederholt, ohne dass das LSG hierüber
entschieden habe. Darin liege auch ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§
62 Sozialgerichtsgesetz [SGG], Art
103 Abs
1 GG). Das LSG sei zudem verpflichtet gewesen, ihm eine Fahrkarte zur Terminswahrnehmung zu übersenden. Das Urteil sei nicht durch
die gesetzlichen Richter im Sinne des Art
101 GG ergangen. Er habe mit Schriftsätzen vom 2. und 17.12.2009 Befangenheitsanträge gestellt, über die die abgelehnten Richter
zu Unrecht selbst entschieden hätten. Außerdem sei das LSG einem bereits beim SG gestellten Beweisantrag zur Beiziehung der Akten des ArbG nicht gefolgt. Das LSG sei darüber hinaus verpflichtet gewesen,
im Rahmen der Amtsermittlung die Akten der BA anzufordern, weil nur so eine Überprüfung der Richtigkeit der Arbeitsbescheinigung
möglich gewesen wäre. Eine entsprechende "Anregung" habe er gegeben und außerdem vergeblich beantragt, den Vertreter der Beklagten
zu den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu hören.
Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Es stelle sich die Rechtsfrage, ob das ArbG oder das SG für Rechtsstreitigkeiten um die Berichtigung der Arbeitsbescheinigung zuständig sei und ob für diese Klage ein Rechtsschutzbedürfnis
bestehe. Diese Rechtsfragen seien höchstrichterlich nicht geklärt. Von grundsätzlicher Bedeutung sei auch die Rechtsfrage,
ob es sich bei dem Rechtsstreit auf Berichtigung der Arbeitsbescheinigung gegen den Arbeitgeber um ein kostenfreies Verfahren,
ggf einen Annex zum Arbeitsgerichtsverfahren, handele, und falls nicht, welche Grundsätze bei der Bemessung des Streitwerts
zu berücksichtigen seien. Außerdem werde die Rechtsfrage aufgeworfen, ob ein Richter am SG "nach dem Inhalt des §
60 SGG" befugt sei, ein Befangenheitsgesuch im Wege der Selbstentscheidung zu bescheiden. Schließlich stelle sich die Rechtsfrage,
ob die Bezugnahme auf PKH-Unterlagen zulässig sei, wenn vor demselben Senat im selben Zeitraum ein Parallelverfahren geführt
werde, in dem vollständige PKH-Unterlagen vorgelegt worden seien.
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unzulässig, weil der Kläger die geltend
gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und des Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Der Senat konnte deshalb ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter entscheiden (§
160a Abs
4 Satz 1
SGG iVm §
169 SGG). Einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers bezüglich der Beschwerdebegründungsfrist bedarf es unter
diesen Umständen nicht; wegen der Versäumung der Beschwerdefrist ist ihm Wiedereinsetzung bereits gewährt worden.
Vorab ist klarzustellen, dass der Senat nur verpflichtet ist, auf den Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers einzugehen,
nicht jedoch auf dessen eigenen Vortrag - etwa im PKH-Verfahren. Vor dem BSG muss sich nämlich der Kläger von einem postulationsfähigen
Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§
73 Abs
4 SGG). Der Prozessbevollmächtigte muss dabei die volle Verantwortung übernehmen; nicht ausreichend ist eine bloße Bezugnahme auf
Schriftsätze des Beteiligten selbst (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig ua, 9. Aufl 2008,
SGG, §
160a RdNr 4 und §
164 RdNr 9a mwN). Hieran ändert nichts die salvatorische Klausel in der Beschwerdebegründung der Prozessbevollmächtigten, der
Vortrag im PKH-Verfahren werde ausdrücklich zum Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde gemacht. Es besteht auch keine Verpflichtung,
den anwaltlich vertretenen Kläger vor einer Entscheidung über seine Beschwerde auf Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen.
Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, die Formerfordernisse einzuhalten; gerade dies ist ein Grund
für den Vertretungszwang des §
73 Abs
4 SGG. §
106 Abs
1 SGG gilt insoweit nicht. Ein Rechtsanwalt muss in der Lage sein, ohne Hilfe durch das Gericht eine Nichtzulassungsbeschwerde
ordnungsgemäß zu begründen.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügt - auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 20.7.2010
- schon deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen nur unzureichend
dargelegt ist, wie dies in ständiger Rechtsprechung verlangt wird. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nämlich nur dann, wenn
sie für die vom Senat im Revisionsverfahren zu treffende Entscheidung von Bedeutung ist. Damit der Senat dies beurteilen kann,
ist eine Darlegung erforderlich, wo bzw an welcher Stelle der Entscheidung die aufgeworfene Rechtsfrage beantwortet werden
muss. Anders ausgedrückt: Es muss die konkrete Entscheidungserheblichkeit schlüssig geschildert werden. Diesen Anforderungen
genügt die Beschwerdebegründung schon deshalb nicht, weil sie nur rudimentär den Sach- und Streitstand schildert und es so
dem Senat überlassen bleibt bzw überlassen blieb, sich die maßgeblichen Fakten aus den Akten bzw der Entscheidung des LSG
selbst herauszusuchen. Dies ist allerdings nicht Aufgabe des erkennenden Senats im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Es genügt deshalb auch nicht, der Nichtzulassungsbeschwerde als Anlagen die Entscheidungen des SG und LSG beizufügen. Der Kläger hat es versäumt, die Entscheidungserheblichkeit der einzelnen von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen
zu erläutern.
Es kann deshalb offen bleiben, ob der Kläger zulässigerweise mit seinem Schriftsatz vom 20.7.2010 Ausreichendes zur Klärungsbedürftigkeit
vorgetragen hat. Nur angemerkt sei, dass Ziel einer Nichtzulassungsbeschwerde - im Hinblick auf die §§
165,
144 Abs
4 SGG - ohnedies nicht die Klärung von Fragen der Verfahrenskosten sein kann (vgl dazu: BSG SozR 1500 § 160 Nr 54; BSG, Beschluss
vom 13.7.2004 - B 2 U 84/04 B; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 150 mwN), wie dies der Kläger mit seiner Frage zum kostenfreien
Verfahren und dem Streitwert geltend macht.
Auch die Rüge der angeblichen Verfahrensmängel genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung.
Soweit Art
3 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip (Art
20 Abs
1 GG) herangezogen wird, um einen Verstoß gegen das Recht des Klägers auf eine mündliche Verhandlung in den Instanzen zu begründen,
wird von vornherein nicht deutlich, wieso diese Artikel des
GG ein solches Recht gewährleisten. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BSG Art 6 EMRK hierfür herangezogen werden; jedoch ist der Vortrag des Klägers in diesem Punkt wiederum unschlüssig. Zur Begründung des
Art 6 EMRK führt er unzutreffend an, ihm sei die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung dadurch verhindert worden, dass ein PKH-Antrag
zunächst mangels Vorlage entsprechender Unterlagen abgelehnt und ein wiederholter Antrag überhaupt nicht beschieden worden
sei. Dieser Vortrag des Klägers ist offensichtlich falsch. Aus den von ihm selbst bezeichneten PKH-Akten des Verfahrens L 2 AL 4565/09 des LSG ergibt sich im Gegenteil, dass sein PKH-Antrag vom LSG mit Beschluss vom 5.11.2009 aus sachlichen Gründen abgelehnt
und eine Anhörungsrüge hiergegen durch weiteren Beschluss vom 10.12.2009 als unzulässig verworfen worden ist. Diese Zwischenentscheidung
des LSG ist zudem mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbar (§
202 SGG iVm §
557 Abs
2 Zivilprozessordnung [ZPO]), weil die Beschlüsse des LSG selbst nicht anfechtbar sind (s dazu: Senatsbeschluss vom 9.6.2010 - B 7 AL 202/09 B; Leitherer, aaO, § 160 RdNr 17 mwN). Nichts anderes gilt für den Vorwurf des Klägers, man habe ihm zu Unrecht keine Fahrkarte
übersandt. Auch dieser Antrag wurde bereits mit Beschluss vom 10.12.2009, also über eine Woche vor der mündlichen Verhandlung,
abgelehnt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§
62 SGG iVm Art
103 Abs
1 GG) ist damit ebenso wenig schlüssig dargelegt. Ohnedies hätte hierzu dargetan werden müssen, an welchem Vorbringen der Kläger
gehindert worden war bzw was er bei Teilnahme an der mündlichen Verhandlung noch hätte vorbringen können bzw vorgebracht hätte.
Insoweit ist der Vortrag, es hätte zweitinstanzlich eine mündliche Verhandlung stattfinden müssen, nachdem erstinstanzlich
durch Gerichtsbescheid entschieden worden sei, von vornherein unschlüssig. Eine mündliche Verhandlung hat - auch nach dem
Vortrag des Klägers - stattgefunden; der Kläger war nur trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwesend.
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§
103 SGG) rügt, mag dahinstehen, ob er überhaupt dargelegt hat, dass er beim LSG, nicht beim SG, entsprechende Beweisanträge gestellt und inwieweit er nicht etwa nur Beweisanregungen gegeben hat; denn §
160 Abs
2 Nr
3 SGG lässt eine Rüge der Verletzung des §
103 SGG nur zu, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. In jedem
Fall fehlt es an der Darlegung, dass das LSG, ausgehend von seiner Rechtsansicht, die vom Kläger gewünschten Beweise hätte
erheben müssen. Hierzu fehlt jegliche Darlegung. Entsprechendes wäre auch kaum möglich, weil das LSG seine Entscheidung darauf
gestützt hat, dass die Klage bereits unzulässig sei. Auf die vom Kläger gewünschten Beweiserhebungen kam es für das LSG damit
überhaupt nicht an.
Soweit der Kläger schließlich rügt, das LSG habe in fehlerhafter Besetzung entschieden, weil es über die von ihm gestellten
Ablehnungsanträge in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entschieden habe, genügt auch dieser Vortrag nicht den Anforderungen
an eine Beschwerdebegründung. Hier ist bereits nicht dargelegt, warum ausnahmsweise §
202 SGG iVm §
557 Abs
2 ZPO nicht eingreift (vgl etwa BSG, Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 50/09 B) bzw dass das Befangenheitsgesuch erst im Urteil abgelehnt worden und deshalb §
557 ZPO nicht einschlägig sei (vgl den Senatsbeschluss vom 13.8.2009 - B 8 SO 13/09 B). Der Kläger hätte zudem ausführen müssen,
weshalb das LSG nicht in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern hätte entscheiden dürfen. Dies ist nämlich nach der Rechtsprechung
in Fällen des Rechtsmissbrauchs möglich (vgl nur: BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 4; Keller in Meyer-Ladewig, aaO, § 60 RdNr 10c und
10d mwN). Es genügt nicht der - unzutreffende - Vortrag, das LSG habe lediglich behauptet, sein (des Klägers) Befangenheitsgesuch
sei rechtsmissbräuchlich. Vielmehr hätte der Kläger erläutern müssen, weshalb im Einzelnen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
die Annahme des LSG, sein (des Klägers) Ablehnungsgesuch sei missbräuchlich, fehlerhaft gewesen sein soll. In seiner Entscheidung
hat das LSG jedenfalls ausgeführt, das Ablehnungsgesuch des Klägers habe keinerlei nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit
und sei nicht ansatzweise substantiiert. Zudem verweist das LSG auf Erfahrungen mit Ablehnungsgesuchen des Klägers in anderen
bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a SGG iVm §
154 Abs
2 Verwaltungsgerichtsordnung. Weder der Kläger noch die Beklagte gehören zu den in §
183 SGG genannten privilegierten Personen; der Kläger ist nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter bzw Leistungsempfänger am
Verfahren beteiligt. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 47 Abs 3, § 52 Abs 2, § 63 Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Mangels jeglicher Hinweise zur Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger ist vom Regelstreitwert - ohne prozentualen Abschlag
- auszugehen. Der Senat macht von dem ihm in § 63 Abs 3 Satz 1 GKG eingeräumten Ermessen zur Abänderung der Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen keinen Gebrauch (vgl dazu BSG, Beschluss
vom 19.9.2006 - B 6 KA 30/06 B - Juris RdNr 6 mwN).