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BSG, Urteil vom 09.06.2011 - 8 SO 1/10
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Vorliegen einer Einsatzgemeinschaft beim Zusammenleben eines über 25Jährigen mit Altersrente beziehendem Elternteil
Da bezogen auf die Minderung des Regelsatzes bzw. der Regelleistung nach dem SGB II wegen Annahme einer Haushaltsersparnis für eine unterschiedliche Behandlung zwischen der Personengruppe der SGB-XII- und SGB-II-Leistungsempfänger im Hinblick auf die identische sozialrechtliche Funktion beider Leistungen (Sicherstellung des Existenzminimums) keine sachlichen Gründe erkennbar sind, dürfen normativ Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung seit dem 1.1.2005, also mit Inkrafttreten des SGB XII und des SGB II, nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII nur noch berücksichtigt werden, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII bilden bzw. bilden würden; das Bestehen einer reinen Haushaltsgemeinschaft von Personen außerhalb von Konstellationen einer Bedarfsgemeinschaft bzw Einsatzgemeinschaft reicht also nicht aus. Lebt eine über 25jährige Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mit einem Altersrente beziehenden Elternteil zusammen, ist daher eine Reduzierung ihres Regelsatzes für die Hilfe zum Lebensunterhalt als Haushaltsangehörige im Rahmen der Sozialhilfe nicht gerechtfertigt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
RSV § 2
,
RSV § 3
,
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 4
,
SGB XII § 19 Abs. 2
,
SGB XII § 19
,
SGB XII § 28
,
SGB XII § 36 S. 1
,
SGB XII § 39 S. 1
,
SGB XII § 41 Abs. 1
,
SGB XII § 42 Nr. 1
,
SGB XII § 42
,
SGB XII § 45 Abs. 1 S. 3 Nr. 2
,
SGG § 101 Abs. 2
,
SGG § 70 Nr. 1
,
SGG § 70 Nr. 3
,
SGG § 95
Vorinstanzen: SG Hannover 22.06.2007 S 52 SO 745/06 , LSG Niedersachsen-Bremen 26.11.2009 L 8 SO 169/07
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. November 2009 aufgehoben, soweit darin über die Regelsatzleistung entschieden worden ist, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: