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BSG, Urteil vom 29.04.2010 - 9 SB 1/10
Feststellung eines Grades der Behinderung für eine nach § 60a Abs. 2 AufenthG geduldete chinesische Staatsangehörige
Für den Anspruch auf Feststellung eines GdB genügt ein sog. Inlandsbezug in dem Sinne, dass der behinderte Mensch wegen seines GdB Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen kann. Ein ausreichender Inlandsbezug ist für eine nach § 60a Abs. 2 AufenthG geduldete chinesische Staatsangehörige allein wegen eines tatsächlichen langjährigen Aufenthalts in Deutschland ohne Weiteres anzunehmen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AufenthG § 60a Abs. 2
,
SGB IX § 2 Abs. 1
,
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 28.10.2009 L 10 SB 45/08 , SG Münster 20.10.2008 S 2 SB 244/07
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Revisionsverfahren.

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