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BSG, Beschluss vom 24.08.2017 - 9 SB 44/17 B
Feststellung eines Grades der Behinderung Verfahrensrüge Verletzung rechtlichen Gehörs Merkmale eines hinreichend substantiierten Beweisantrags
1. Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte; denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache.
2. Die Vorschrift des § 62 SGG soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird.
3. Das Gericht muss jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden; ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt, z.B. wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt, oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist.
4. Art. 103 Abs. 1 GG schützt indes nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt.
5. Mit der Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs kann ein Beteiligter überdies nur dann durchdringen, wenn er vor dem LSG alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 128 Abs. 1 S. 1
,
GG Art. 103 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 20.04.2017 L 5 SB 118/15 , SG Braunschweig 20.08.2015 S 61 SB 107/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. April 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: