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BSG, Beschluss vom 21.08.2017 - 9 V 13/17 B
Leistungen nach dem OEG Umfassender Anspruch auf ein faires Verfahren Verbot von Überraschungsentscheidungen Berücksichtigung aussagepsychologischer Gutachten
1. Der aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Anspruch auf ein faires Verfahren ist nur verletzt, wenn grundlegende Rechtsschutzstandards, wie das Gebot der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten, das Verbot von widersprüchlichem Verhalten oder von Überraschungsentscheidungen nicht gewahrt werden.
2. Die Einholung und Berücksichtigung aussagepsychologischer Gutachten (sog. Glaubhaftigkeitsgutachten) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im sozialen Entschädigungsrecht zulässig.
3. Grundsätzlich steht das Ausmaß von Ermittlungen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; einen Sachverständigen bestellt das Gericht, wenn es selbst nicht über ausreichende Sachkunde verfügt; dies gilt auch für die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens.
4. Entscheidet sich das Tatsachengericht ermessensfehlerfrei dafür, ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen, so gibt es damit zugleich zu erkennen, wegen der Besonderheiten des Falles auf sachverständige Hilfe bei der Beurteilung einer Aussage angewiesen zu sein.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
GG Art. 2 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 06.12.2016 L 2 VG 54/14 , SG Kiel 21.02.2014 S 15 VG 130/09
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

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