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BSG, Urteil vom 29.04.2010 - 9 VS 2/09
Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz; Gesundheitsbeeinträchtigungen nach Einsatz an Radargeräten als Folge einer Wehrdienstbeschädigung
1. Die Bundeswehrverwaltung ist nach Beendigung des Wehrdienstes nur befugt, Gesundheitsstörungen als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung festzustellen, die während des Wehrdienstes vorgelegen haben.
2. Die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden dürfen über Leistungen der Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz für Zeiten nach dem Wehrdienst erst befinden, wenn die Bundeswehrverwaltung über Ansprüche eines ehemaligen Soldaten auf Zeit wegen der während der Dienstzeit aufgetretenen Folgen einer Wehrdienstbeschädigung entschieden hat.
Normenkette:
SGG § 75 Abs. 5
,
SVG § 80
,
SVG § 81
,
SVG § 85
,
SVG § 88
Vorinstanzen: LSG Sachsen-Anhalt 07.08.2008 L 7 VS 3/07 , SG Dessau-Roßlau 24.01.2007 S 5 VS 2/06
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 7. August 2008 aufgehoben, soweit es eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung für die Zeit bis zum 30. September 1963 betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Ferner wird das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben, soweit es gegen den Beigeladenen gerichtete Klagen abgewiesen und über die Kosten des Verfahrens entschieden hat.
Im Übrigen werden die Revisionen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.

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