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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2010 - 10 U 2809/09
Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne vorherige Anhörung
Es verstößt gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entscheidet, ohne sichergestellt zu haben, dass die Beteiligten hierzu zuvor angehört worden sind. Ein derartiger Verfahrensfehler rechtfertigt die Aufhebung des Gerichtsbescheides und die Zurückverweisung der Sache.
Besteht keine nachweisbare Anhörung zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid, liegt ein Verfahrensfehler vor, der den Kläger in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. verletzt [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 105
,
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Konstanz 15.05.2009 S 2 U 3398/06
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgericht Konstanz vom 15.05.2009 aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialgericht Konstanz zurückverwiesen.

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