LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.09.2008 - 11 KR 1171/08
Anspruch auf Soziotherapie in der gesetzlichen Krankenversicherung, Anspruch je Krankheitsfall in einem Dreijahreszeitraum
Bei einer über drei Jahre hinausgehenden Behandlungsbedürftigkeit tritt mit Beginn des nächsten Drei-Jahreszeitraums ein neuer
Krankheitsfall im Sinne von §
37a Abs.
1 S. 3
SGB V ein. Damit besteht wiederum ein Anspruch auf Soziotherapie im Umfang von maximal 120 Stunden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Reutlingen 26.09.2007 S 2 KR 3235/06