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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2010 - 12 AL 5449/09
Festsetzung von Verschuldenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren; Berücksichtigung der Aufwendungen anderer Verfahrensbeteiligter; Erstattung der Hälfte der Pauschgebühr
Im Rahmen der Festsetzung von Verschuldenskosten hat der Kläger der Beklagten die Hälfte der von dieser zu entrichtenden Pauschgebühr zu erstatten, denn nach § 186 S. 1 SGG wäre die Pauschgebühr im Falle einer Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil auf die Hälfte ermäßigt worden, so dass diese Kosten bei verständigem Handeln des Klägers vermeidbar gewesen wären. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2011, 77
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGG § 184 Abs. 2
,
SGG § 186 S. 1
,
SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGG § 192 Abs. 1 S. 3
,
SGG § 55
,
SGG § 60
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 88
,
ZPO § 114
,
ZPO § 45 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 19.11.2009 S 11 AL 1413/09
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. November 2009 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Missbrauchskosten in Höhe von 225 EUR, zahlbar an die Staatskasse, auferlegt. Der Kläger hat der Beklagten die von ihr zu entrichtende Pauschgebühr zur Hälfte - in Höhe von 112,50 EUR - zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: