LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2008 - 1 U 1935/08
Verzinsung bei verspäteter Verletztenrentengewährung, vollständiger Leistungsantrag
1. Ein vollständiger Antrag, der einen förmlichen Leistungsantrag entbehrlich macht, liegt bei von Amts wegen zu gewährenden
Ansprüchen auf Geldleistungen vor, wenn der Versicherte in Kenntnis des durchgeführten Verwaltungsverfahrens alle erforderlichen
Angaben gemacht hat.
2. Hat der Versicherungsträger das zu Grunde liegende Feststellungsverfahren für eine Verletztenrente rechtsfehlerhaft beendet
und wurde er später verpflichtet, unter Berücksichtigung der Verjährung rückwirkend Verletztenrente zu gewähren, so entsteht
dann der Zinsanspruch mit dem vollständigen Leistungsantrag. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Reutlingen 13.03.2008 S 6 U 4121/06