LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2008 - 1 U 583/08
Rücknahme von Beitragsbescheiden in der gesetzlichen Unfallversicherung
Voraussetzung für die Rücknahme eines Beitragsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten eines Beitragspflichtigen
nach §
168 Abs.
2 SGB VII ist die Ausübung von Ermessen. Es beurteilt sich nach der im Veranlagungsbescheid bestandskräftig festgesetzten Gefahrklasse
bzw den Gefahrtarifstellen, ob Angaben im Lohnnachweis objektiv unrichtig im Sinne des §
168 Abs.
2 Nr.
2 SGB VII sind. Das gilt auch dann, wenn der Veranlagungsbescheid insoweit rechtswidrig sein sollte, seine Festsetzungen aber nicht
ins Leere gehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 35 Abs. 1 S. 3
,
Vorinstanzen: SG Freiburg 17.01.2008 S 10 U 3049/05