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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.07.2018 - 4 KR 1746/18
Gewährung einer Integrationshilfe zum Besuch eines Kindergartens Abgrenzung von Behandlungspflege und Eingliederungshilfe
1. Zur Behandlungspflege gehören alle Pflegemaßnahmen, die durch bestimmte Erkrankungen erforderlich werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern.
2. Eingliederungshilfe soll eine drohende Behinderung verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen beseitigen oder mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft eingliedern.
3. Dazu ist den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
Normenkette:
SGB XII §§ 53 ff.
,
SGB V § 37 Abs. 2
,
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
,
SGB XII § 19 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Mannheim 09.05.2018 S 15 KR 739/18 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 9. Mai 2018 abgeändert und die Antragsgegnerin verpflichtet, vorläufig die Kosten für die vollumfängliche Begleitung des Antragstellers beim Besuch des Kindergartens durch eine Krankenschwester vom 25. Juli 2018 bis einschließlich 14. September 2018, längstens bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 22. März 2018, zu tragen.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

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