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LSG Bayern, Urteil vom 16.03.2016 - 11 AS 112/16
Nichtzulassungsbeschwerde Nichterreichen des Beschwerdewertes Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Klärungsbedürftige Rechtsfrage
1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt.
2. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt.
3. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Nürnberg 26.06.2015 S 10 AS 633/15
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.06.2015 - S 10 AS 633/15 - wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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