Tatbestand
Streitig ist die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosgengeld II - Alg II) nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017.
Dem beim Beklagten im Leistungsbezug stehenden Kläger waren mit Bescheid vom 02.09.2015 idF der Änderungsbescheide vom 29.11.2015,
15.03.2016 (Aufhebung durch Widerspruchsbescheid vom 11.04.2016 - Erledigungserklärung im Verfahren S 10 AS 164/16 am 30.08.2016), 14.07.2016 (Aufhebung durch Bescheid vom 26.07.2016) und 26.07.2016 Leistungen für die Zeit von Oktober 2015
bis September 2016 vorläufig bewilligt worden. Dabei berücksichtigte der Beklagte im Hinblick auf die Förderung einer Umschulungsmaßnahme
des Klägers zum Steuerfachangestellten bis zum 31.08.2016 einen Mehrbedarf iHv 141,40 € monatlich. Für September 2016 betrug
die monatliche Leistung wegen der Anrechnung einer Rentenzahlung (Witwerrente iHv 547,33 €) zuletzt 240,42 € (Regelbedarf:
404,00 €; Bedarfe für Unterkunft und Heizung: 328,05 €). Den Gründen des (zuletzt maßgeblichen) Bewilligungsbescheides vom
26.07.2016 war zu entnehmen, dass die Frage der Unterkunftskosten Gegenstand "des Klageverfahrens" (wohl S 10 AS 164/16) bleibe. Einen Widerspruch des Klägers gegen den Bewilligungsbescheid vom 26.07.2016 mit der Begründung, auch für September
2016 stehe ihm im Hinblick auf die Fortführung der Umschulungsmaßnahme wie bisher ein Mehrbedarf für behinderte Leistungsberechtigte
nach § 21 Abs. 4 SGB Il iHv 141,40 € zu, verwarf der Beklagte als unzulässig (Widerspruchsbescheid vom 28.09.2016). Regelungsgegenstand
des Änderungsbescheides vom 26.07.2016 sei allein die Anrechnung der (Witwer-)Rente. Die Frage des Mehrbedarfes sei dort nicht
thematisiert. Bereits mit Bescheid vom 13.09.2016 hatte die Bundesagentur für Arbeit die Verlängerung der Förderung der betrieblichen
Umschulung abgelehnt. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 28.09.2016 hat der Kläger Klage zum SG erhoben (S 10 AS 469/16), die das SG mit Urteil vom 17.01.2017 abgewiesen hat. Hinsichtlich eines höheren Leistungsanspruches für September 2016 sei die Klage
unbegründet. Berufung hiergegen hat der Kläger nicht eingelegt.
Den Antrag vom 12.09.2016 auf Weiterbewilligung von Alg II für die Zeit ab dem 01.10.2016 lehnte der Beklagte mit Bescheid
vom 21.09.2016 ab. Dem lag zugrunde, dass der Kläger neben der Witwerrente der Deutschen Rentenversicherung (DRV) in Höhe
von 547,33 € monatlich ab dem 01.06.2016 auch (wieder) eine Hinterbliebenenrente aus der Zusatzversorgung der Bayerischen
Versorgungskammer (BVK) zu beanspruchen hatte (monatlich 215,30 €). Die von der BVK bis 01.09.2016 angekündigte (Nach-)Zahlung
iHv insgesamt 859,07 € (Zahlung für September: 215,30 €; Nachzahlung für Juni bis August 2016: 643,77 €) sei als einmalige
Einnahme für die Zeit ab dem 01.10.2016 auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu verteilen (monatliche Anrechnung: 143,18 €).
Zusammen mit den laufenden Rentenzahlungen (monatlich 762,63 € = 547,33 € + 215,30 €) ergebe sich nach Abzug der berücksichtigungsfähigen
Absetzbeträge (Kfz-Haftpflichtversicherung: 10,70 €; Versicherungspauschale: 30,00 €) ein anrechenbares Einkommen iHv 865,11
€ (= 762,63 € + 143,18 € - 10,70 € - 30,00 €). Damit sei der Gesamtbedarf des Klägers iHv 747,50 € (Regelbedarf: 404,00 €;
Unterkunftsbedarf 278,05 €; Heizkostenbedarf: 65,00 €) zu decken. Hilfebedürftigkeit bestehe bis 31.03.2017 nicht. Auf Widerspruch
des Klägers, die Zahlung der BVK sei auf seinem Konto bereits am 31.08.2016 gutgeschrieben worden, änderte der Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 07.12.2016 den Bescheid vom 21.09.2016 dahingehend ab, dass eine Gewährung von Alg II für die Zeit
vom 01.10.2016 bis zum 28.02.2017 abgelehnt werde und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Die Anrechnung der einmaligen
Einnahmen (141,83 € monatlich) sei auf den Zeitraum (vom 01.09.2016) bis 28.02.2017 zu beschränken. Diese Einnahmen setzten
sich - entgegen den Annahmen, die dem Bescheid vom 21.09.2016 zugrunde lagen - aus den im August 2016 zugeflossenen Rentennachzahlungen
der DRV (122,10 € + 85,10 €) und der BVK (643,77 €) zusammen (insgesamt: 850,97 €), die für die Zeit ab dem 01.09.2016 zu
berücksichtigen seien. Für die Zeit ab dem 01.03.2017 stehe es dem Kläger frei, erneut einen Antrag auf Leistungen nach dem
SGB II zu stellen. Auf einen Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 31.03.2017 bewilligte ihm der Beklagte Alg II für den Zeitraum
vom 01.03.2017 bis 31.03.2017 iHv 24,05 €. Ab dem 01.04.2017 bestehe wegen des anzurechnenden Einkommens erneut kein Leistungsanspruch.
Über den dagegen eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden.
Mit der gegen den Widerspruchsbescheid vom 07.12.2016 zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage (S 10 AS 15/17) hat der Kläger in Bezug auf den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017 geltend gemacht, die Höhe der einmaligen Einnahmen
sei auf 127,65 € monatlich zu beschränken. Zudem sei eine Pauschale gemäß § 11 Abs. 3 SGB II iHv 100,00 € abzuziehen, so dass eine monatliche Anrechnung lediglich iHv 27,65 € zu erfolgen habe. Seine Unterkunftskosten
iHv 310,50 € seien vollständig zu übernehmen, womit ihm eine monatliche Differenz iHv 77,45 € für den Zeitraum vom 01.10.2016
bis 28.02.2017 nachzuzahlen sei. Der Mehrbedarf wegen der Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme sei bis Dezember 2016 (141,40
€ monatlich) und für Januar 2017 (143,15 €) zu berücksichtigen. Zuletzt sei ihm - als Teil des Regelbedarfes - für den Zeitraum
vom 01.10.2016 bis 28.02.2017 auch eine "Autofahrer- Komponente" iHv 100,00 € monatlich auszuzahlen.
Die Klage hat das SG mit Urteil vom 06.04.2017 abgewiesen. Für den (allein) streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017 habe
der Kläger keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 SGB II, denn die Umschulungsmaßnahme sei bereits beendet. Darüber hinaus ergebe sich unter Berücksichtigung des anzurechnenden Einkommens
iHv 863,76 €, wie auch vom Beklagten ermittelt, kein Leistungsanspruch. Der Gesamtbedarf des Klägers (820,95 € bzw. ab 01.01.2017:
825,95 €) setze sich zusammen aus dem Regelbedarf (404,00 € bzw. ab 01.01.2017: 409,00 €), den Bedarfen für die Unterkunft,
die - mangels eines schlüssigen Konzeptes des Beklagten - mit 343,20 € zu berücksichtigen seien, und dem Heizkostenbedarf,
den der Beklagte mit 73,75 € anerkannt habe. Entgegen der Auffassung des Klägers sei von den Einkünften kein Erwerbstätigenfreibetrag
iHv 100,00 € abzuziehen. Auch bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die Höhe des Regelbedarfes, insbesondere
sei nicht ersichtlich, dass dieser um eine Autofahrer- Komponente iHv 100,00 € zu erhöhen sei. Ausweislich der Rechtsmittelbelehrungdes
Urteils könne die Entscheidung mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden.
Mit der am 02.05.2017 dagegen zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung hat der Kläger (lediglich) geltend
gemacht, der Regelbedarf sei unzutreffend bemessen. Insbesondere sei damit die Versorgung mit Lebensmitteln nicht zu gewährleisten.
Während der Umschulungsmaßnahme sei ihm ein Mehrbedarf von mehr als 140,00 € zuerkannt gewesen. Dies habe ausgereicht, um
sich autark und unabhängig von den Einrichtungen der "Tafel" mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Der Regelbedarf für den Zeitraum
vom 01.10.2016 bis 31.12.2016 sei daher mit 545,40 € und für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 28.02.2017 mit 552,15 € zu bemessen.
Weitere Ausführungen zur Höhe der übrigen Bedarfe und der Anrechnung des Einkommens enthält der Berufungsschriftsatz nicht.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 06.06.2017 und 27.06.2017 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass - auf der Grundlage
der vom SG im Übrigen zugrunde gelegten Umstände (Bedarfe für Unterkunft und Heizung; Höhe des anzurechnenden Einkommens) - unter Berücksichtigung
der allein geltend gemachten Höhe des Regelbedarfes für den streitigen Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017 allenfalls ein
Leistungsanspruch iHv 530,50 € zu verwirklichen sei. Damit liege aber keine zulässige Berufung vor.
Hierauf hat der Kläger vorgebracht, streitig sei auch der Zeitraum vom 01.09.2016 bis 30.09.2016, denn die Anrechnung seines
Einkommens beziehe sich auch auf diesen Zeitraum. Zudem habe ihn der Beklagte anlässlich eines Überprüfungsverfahrens darauf
verwiesen, dass dieser Leistungszeitraum im Rahmen des Berufungsverfahrens L 11 AS 357/17 geprüft werde. Damit sei von einem Gegenstandswert von 851,90 € auszugehen, denn es werde ein höherer Regelbedarf iHv 141,40
€ für vier Monate (September bis Dezember 2016) und iHv 143,15 € für zwei Monate (Januar und Februar 2017) gefordert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.04.2017 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21.09.2016
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2016 dem Grunde nach zu verurteilen, Alg II unter Berücksichtigung eines
Regelbedarfes iHv 545,40 für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.12.2017 und eines Regelbedarfes iHv 552,15 € für den Zeitraum
vom 01.01.2017 bis 28.02.2017 zu zahlen, sowie den Beklagten unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide dem Grunde nach
zu verurteilen, Alg II unter Berücksichtigung eines Regelbedarfes iHv 545,40 für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 30.09.2016
zu zahlen.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zu verwerfen.
Auf der Grundlage der vom Kläger geltend gemachten Bedarf errechne sich ein Gegenstandwert von lediglich 465,75 €. Der für
eine zulässige Berufung erforderliche Streitwert werde damit nicht überschritten.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
Gründe
Das als Berufung fristgerecht eingelegte Rechtsmittel des Klägers ist nicht zulässig. Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten
durch Beschluss entscheiden, weil die Berufung nicht statthaft ist (§
158 Sätze 1 und 2
Sozialgerichtsgesetz -
SGG).
Gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG bedarf es einer Zulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen
für mehr als ein Jahr betrifft (§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG).
Vorliegend ist - unter Beachtung der Berufungsbegründung und der mit der Einlegung der Berufung gestellten Anträge - Gegenstand
des Berufungsverfahrens allein die Bewilligung von Alg II für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017 unter Zugrundlegung
eines Regelbedarfes iHv 545,50 € für den Zeitraum bis 31.12.2016 und iHv 552,15 € ab 01.01.2017. Ausgehend hiervon errechnet
sich für den streitigen Zeitraum ein Leistungsanspruch iHv 506,46 €, den der Kläger, nachdem er die Berechnungskomponenten
des Leistungsanspruches (Bedarfe für Unterkunft: 343,20 €; Bedarfe für Heizung: 73,75 €; anrechenbares Einkommen: 863,73 €;
Wegfall des Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 4 SGB II) nicht mehr - auch nicht nach den Hinweisen des Gerichtes - in Frage stellt, mit seiner Berufung geltend gemacht hat. Insoweit
kann dahinstehen, dass der Kläger die Höhe des Regelbedarfes vor dem SG noch mit der Begründung bemängelt hat, dieser sei um eine "Autofahrer- Komponente" (iHv 100,00 €) zu erhöhen, im Rahmen der
Berufung nunmehr aber darauf abstellt, die Bedarfe für Ernährung seien nicht hinreichend berücksichtigt und müssten um 141,20
€ (bzw. für die Zeit ab dem 01.01.2017 um 143,15 €) erhöht werden. Im Ergebnis dringt der Kläger mit seiner Berufung nur noch
darauf, dass ihm Leistungen unter Beachtung des nach seiner Auffassung zutreffenden Regelbedarfes erbracht werden, womit er
den Wert der Beschwer (in zulässiger Weise) beschränkt. Die Statthaftigkeit einer Berufung, bezüglich derer eine Zulassung
nicht ausgesprochen ist, ist am Wert des Beschwerdegegenstandes zu messen, der danach zu bestimmen ist, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt wird (vgl. Leitherer in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl., §
144 Rn. 14 mwN). Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann daher niedriger sein als die für die Zulässigkeit maßgebliche (Rechtsmittel-)Beschwer,
wenn - wie vorliegend - der Berufungskläger in der zweiten Instanz sein ursprüngliches Begehren nicht in vollem Umfang weiterverfolgt.
Nachdem das SG bei Erlass seines Urteils noch nicht wissen konnte, welche Anträge der unterliegende Kläger im Berufungsverfahren stellen
würde, hatte es für die Prüfung, ob eine Zulassung erforderlich ist, auf den maximal möglichen Rechtsmittelstreitwert abzustellen,
der vorliegend aber nicht der im Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Beschwer entspricht.
Auf der Grundlage der nicht streitbefangenen Berechnungskomponenten (vgl. oben), die das SG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, und die auch vom erkennenden Senat weder sachlich noch rechnerisch zu beanstanden
sind, ist die (Rechtsmittel-)Beschwer unter Beachtung der vom Kläger geltend gemachten Regelbedarfe (bis 31.12.2016: 545,40
€ bzw. ab 01.01.2017: 552,15 €) entsprechend der folgenden tabellarischen Berechnung mit lediglich 506,46 € zu beziffern.
Soweit damit das Rechtsmittel der Berufung in Bezug auf das Urteil vom 06.04.2017 als nicht statthaft zu verwerfen ist, denn
es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG), ist eine andere Betrachtungsweise nicht dadurch angezeigt, dass der Kläger geltend macht, es stehe auch der Monat September
2016 im Streit.
Sowohl mit der Klageschrift vom 06.01.2017 im erstinstanzlichen Verfahren S 10 AS 15/17 als auch mit dem Berufungsschriftsatz vom 01.05.2017 hat der Kläger ausschließlich geltend gemacht, ihm seien höhere Leistungen
für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017 zu erbringen. Die Forderung, auch die Leistungen für September 2016 in das
Verfahren einzubeziehen, hat der Kläger erstmals nach einem gerichtlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 08.06.2017 erhoben.
Nachdem als Ausgangspunkt für den vorliegenden Rechtsstreit allein der Ablehnungsbescheid vom 21.09.2016 für die Zeit ab dem
01.10.2016 anzusehen ist, hatte das SG keine Veranlassung, in seiner Entscheidung vom 06.04.2017 auf den Leistungsanspruch für September 2016 einzugehen, zumal
es vorhergehend bereits mit Urteil vom 17.01.2017 (S 10 AS 469/16) eine diesbezügliche Klage auf höhere Leistungen als unbegründet abgewiesen hatte. Insoweit erweist sich das Begehren des
Klägers daher lediglich als Antrag auf Änderung der Klage gemäß §
99 Abs.
1 SGG. Eine derartige Klageänderung ist zwar auch noch im Berufungsverfahren möglich (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl., §
99 Rn. 12 mwN), setzt jedoch voraus, dass das Rechtsmittel der Berufung zulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 08.11.2001 - B 11 AL 19/01 R - juris mwN). Hieran fehlt es aber vorliegend, womit dahinstehen kann, dass der Beklagte einer Klageänderung nicht zugestimmt
hat (§
99 Abs.
2 SGG), und auch die Sachdienlichkeit einer Klageänderung (§
99 Abs.
1 SGG) - vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Entscheidung des SG vom 17.01.2017 bezüglich des Leistungszeitraumes September 2016 - ohnehin nicht zu erkennen wäre.
Demnach war die Berufung insgesamt als unzulässig zu verwerfen (§
158 Satz 1
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.