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LSG Bayern, Urteil vom 23.07.2015 - 11 AS 47/14
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen durch Zeitablauf erledigten Verwaltungsakt
1. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes ist wie das berechtigte Interesse bei der allgemeinen Feststellungsklage zu behandeln.
2. Es ist damit Zulässigkeitsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage; ein für diese Feststellung vorausgesetztes schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein.
3. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird.
Normenkette:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 6
,
SGB II § 16 Abs. 1
,
SGB III §§ 45 ff.
,
SGG § 131 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Bayreuth 17.12.2013 S 13 AS 516/11
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.12.2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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