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LSG Bayern, Beschluss vom 07.05.2012 - 11 AS 50/12
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungsausschluss für Auszubildende; Abgrenzung von Ausbildung und beruflicher Weiterbildung
1. Zur Abgrenzung von Ausbildung und beruflicher Weiterbildung im Hinblick auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II.
2. Die Bezeichnung einer Maßnahme als "Ausbildung" trifft noch keine abschließende Aussage über die Art der Maßnahme, denn im technischen Sinn stellt jede Maßnahme der beruflichen Bildung eine Form von Ausbildung dar, wenn man darunter die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten mit dem Ziel einer bestimmten beruflichen Befähigung versteht. Maßgeblich ist für die Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung ausschließlich die Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien. Entscheidend ist dabei nicht das Ziel der Maßnahme, sondern der Weg, auf dem das Ziel erreicht werden soll. So sollen die Weiterbildungsangebote grundsätzlich auf dem bereits vorhandenen beruflichen Wissen aufbauen. Es handelt sich insoweit um die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss der ersten Ausbildungsphase oder sonstiger beruflicher Betätigung ohne vorherigen Berufsabschluss, die deswegen vielfach mit einer verkürzten Ausbildungsdauer einhergeht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 21
,
SGB II § 7 Abs. 5
,
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Bayreuth 13.12.2011 S 14 AS 1371/11 ER
I. Die Beschwerde gegen Ziffern I. und III. des Beschlusses des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.12.2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: