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LSG Bayern, Urteil vom 21.07.2010 - 16 AS 532/09
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme der Kosten für die Warmwasserbereitung
Kosten für die Warmwasserbereitung sind nur dann in tatsächlicher Höhe und nicht in pauschalierter Form von der Regelleistung abzuziehen, wenn die tatsächlichen Kosten der Warmwasserzubereitung erfasst werden. Denn nur dann ist es dem Hilfebedürftigen möglich, seinen Verbrauch selbst zu steuern und Einfluss auf diese Kosten zu nehmen (hier verneint für eine nach Maßgabe der Heizkostenverordnung vorgenommene Abrechnung). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 20 Abs. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG München 08.07.2009 S 42 AS 2811/08
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. Juli 2009 aufgehoben und die Bescheide der Beklagten vom 13. August 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2008 werden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. August 2007 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 92,52 Euro zu gewähren.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge.
III. Die Revision wird zugelassen.

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