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LSG Bayern, Urteil vom 30.03.2017 - 19 R 402/16
Rentenversicherung Zahlung eines höheren Zuschusses zur privaten Krankenversicherung Verfassungskonformität unterschiedlich hoher Beitragszuschüsse
1. Der Senat hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung von § 106 Abs. 3 SGB VI - in der jeweils geltenden Fassung - und sieht insbesondere keinen Verstoß gegen Art. 3 GG darin, dass für Rentenbezieher, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, und für solche, die privat krankenversichert sind, in erheblich unterschiedlichem Umfang Anteile der Kosten durch den Beitragszuschuss aufgefangen werden.
2. Die gesetzliche Krankenversicherung knüpft an den Gedanken der Solidargemeinschaft an und setzt die Beitragshöhe auch in Beziehung zum erzielten Einkommen, während die private Krankenversicherung auf einer Risikoabsicherung aufbaut und ihre Beiträge somit ganz anders ermittelt und über die Lebenszeit verteilt.
3. Wegen der erheblich unterschiedlichen Ausgangssituation, war es zulässig hier differenzierte Regelungen zu schaffen.
4. Dass die tatsächliche Beitragshöhe keine Rolle spielen soll, bzw. lediglich zur Beachtung eines Maximalanteils von 50 % der Kosten herangezogen wird, stellt keinen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) dar, da bei Entstehen einer tatsächlichen Bedürftigkeit in Bezug auf den Lebensunterhalt ergänzende andere Sozialleistungen (etwa nach dem SGB XII) diesem Rechnung tragen.
Normenkette:
SGB VI § 106 Abs. 3
,
GG Art. 3
,
GG Art. 20
Vorinstanzen: SG Nürnberg 09.10.2014 S 9 R 144/09
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.10.2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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