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LSG Bayern, Urteil vom 30.03.2017 - 19 R 789/15
Rente wegen Erwerbsminderung Ausnahmefälle Vorliegen eines Katalogfalls Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen Verweisungstätigkeit
1. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung kommt nach der Rechtsprechung des BSG in Betracht, wenn eine teilweise Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) vorliegt, eine Teilzeitbeschäftigung nicht ausgeübt wird und der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen anzusehen ist.
2. In bestimmten Ausnahmefällen kann eine Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung auch ohne quantitative Leistungsminderung erfolgen; dazu müssten allerdings die Voraussetzungen für einen von der Rechtsprechung des BSG entwickelten sog. Katalogfall erfüllt sein.
3. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG ist bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, mehrschrittig vorzugehen: Zunächst ist festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen erfolgen können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen.
4. Wenn sich solche abstrakten Handlungsfelder nicht oder nur unzureichend beschreiben lassen und ernste Zweifel an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen kommen, stellt sich im zweiten Schritt die Frage nach der besonderen spezifischen Leistungsbehinderung oder der Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen und, falls eine solche Kategorie als vorliegend angesehen wird, wäre im dritten Schritt eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen und die Einsatzfähigkeit dann hinsichtlich dieser Tätigkeit abzuklären.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Nürnberg 20.08.2015 S 12 R 284/12
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.08.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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