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LSG Bayern, Urteil vom 30.03.2017 - 19 R 866/14
Rentenversicherung Anerkennung einer Ersatzzeit wegen Rückkehrverhinderung Ausreiseverbot aus der ehemaligen UdSSR Feindliche Maßnahme durch Zwangsumsiedlung
1. Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 Nr. 23 SGB VI sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind.
2. Das Vorliegen feindlicher Maßnahmen als Ursache der Rückkehrverhinderung wird in Bezug auf die Ausreise aus der ehemaligen UdSSR im Normalfall verneint, weil dort ein allgemeines Ausreiseverbot für alle Bewohner bestanden hatte.
3. In Fällen, in denen aber eine Zwangsumsiedlung vorausgegangen war, ist die Bejahung einer feindlichen Maßnahme möglich.
Normenkette:
SGB VI § 250 Abs. 1 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Bayreuth 10.09.2014 S 7 R 202/13
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.09.2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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