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LSG Bayern, Urteil vom 30.03.2017 - 19 R 940/15
Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern Erwerbsminderungsrente und Grundsicherungsleistungen Nachrangige Verpflichtung
1. Grundsätzlich führt die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente als Anspruch aus einer Versicherungsleistung dazu, dass die am Bedarf zu orientierende, den Lebensunterhalt des Betroffenen sichernde Leistung nach dem SGB II wegfällt oder sich auf den nach Anrechnung verbleibenden Restbedarf reduziert, weil die Rente als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen ist (§§ 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 SGB II).
2. Leistungsansprüche nach dem sozialen Grundsicherungsrecht (hier SGB II) und dem Sozialversicherungsrecht (hier SGB VI) stehen nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis, vielmehr besteht ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis dahingehend, dass soziale Grundsicherungsansprüche nachrangig gegenüber den regelmäßig als Einkommen anrechenbaren Sozialversicherungsleistungen sind.
3. "Nachrangig verpflichtet" ist gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.
4. Die Gesetzesformulierung beinhaltet im Umkehrschluss, dass bei tatsächlich erfolgter rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungsträgers gar keine - und damit auch keine nachrangige - Verpflichtung des anderen Leistungsträgers besteht.
Normenkette:
SGB X § 104 Abs. 1 S. 2
,
SGB II § 40a S. 2
,
SGB II § 9 Abs. 1
,
SGB II § 11 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Nürnberg 30.07.2015 S 9 R 246/13
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.07.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen.
III.
Die Revision wird zugelassen.
IV.
Der Streitwert wird auf 748,73 Euro festgesetzt.

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