Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Klagerücknahme.
Aufgrund eines im Scheidungsverfahren im Jahre 1986 durchgeführten Versorgungsausgleichs hatte die Beklagte dem Kläger eine
gekürzte Altersrente gewährt. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolglos (Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 19.
September 2001, Az.: L 13 RA 189/00).
Mit Beschluss des Amtsgerichts M. vom 19. Februar 2002 wurde der Versorgungsausgleich mit Wirkung ab 01.01.2002 dahin geändert,
dass keine Rentenanwartschaften auf die Antragsgegnerin übertragen wurden. Der Versorgungsausgleich wurde mit Wirkung ab 01.01.2002
ausgeschlossen. Die Beklagte gewährte daraufhin die Altersrente ab 01.01.2002 ungekürzt, lehnte aber eine ungekürzte Auszahlung
für die Zeit davor ab. Dagegen hat der Kläger am 19.02.2003, vertreten durch einen mit Originalprozessvollmacht ausgewiesenen
Rentenberater und Prozessagenten, Klage erhoben.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2005 hat der Prozessbevollmächtigte des ebenfalls anwesenden Klägers nach ausführlichen
Hinweisen der Vorsitzenden zur materiellen Rechtslage erklärt, er nehme die Klage im Einverständnis mit dem Kläger zurück.
Die Niederschrift enthält den Vermerk "vorgelesen und genehmigt".
Am 21.03.2005 hat der Kläger gegenüber der Gerichtsleitung erklärt, er habe die erforderliche Zustimmung für die Rücknahme
der Klage nicht gegeben.
Am 01.04.2005 hat er gegenüber dem Bayer. Landessozialgericht die Anfechtung der Klagerücknahme erklärt, um Weiterleitung
an das Sozialgericht München gebeten und ausgeführt, dass er keinesfalls gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten sein Einverständnis
mit der Rücknahme erklärt habe.
Zur weiteren Begründung hat der Kläger eine Schilderung des Verlaufs der Verhandlung gegeben, wonach er seiner Meinung nach
nicht genügend zu Wort gekommen war. Nach einer Pause habe die Vorsitzende plötzlich auf Rücknahme der Klage plädiert. Von
seinem Bevollmächtigten befragt, habe er gesagt, nein, ich nicht. Dieser habe jedoch im gleichen Augenblick die Rücknahme
erklärt. Die Vorsitzende habe beides hören müssen und die Verhandlung ohne ein weiteres Wort beendet.
Nach einer entsprechenden Ankündigung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 22.02.2007 festgestellt, dass das Klageverfahren
S 17 R 4164/03 durch die Klagerücknahme im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.03.2005 erledigt sei. Ausweislich der Niederschrift
über die mündliche Verhandlung habe der ordnungsgemäß Bevollmächtigte des Klägers ohne Hinzufügung einer Bedingung oder Einschränkung
die Klage zurückgenommen. Die rechtliche Folge der Klagerücknahme sei die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§
102 SGG). Die Erklärung der Klagerücknahme stelle eine Prozesshandlung dar, die nachträglich weder widerrufen noch wegen Willensmängel
angefochten werden könne. Ob der Prozessbevollmächtigte im Innenverhältnis irgendwelche Anweisungen gehabt habe, sei für die
Wirksamkeit der einmal gegenüber dem Gericht erklärten Prozesshandlung unbeachtlich. Der anwesende Kläger hätte die Prozesshandlung
durch eine erkennbare Erklärung gegenüber dem Gericht verhindern können und habe es nicht getan.
Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung hat sich der Kläger einerseits gegen die vorhergehende Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts
gewandt und andererseits gegen den Ablauf der mündlichen Verhandlung, wie schon im Klageverfahren geschildert.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 23.02.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, auch rückwirkend
die ungekürzte Rente auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts
München und des Bayer. Landessozialgerichts in den vorhergehenden Verfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach §
144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten die Klage wirksam zurückgenommen
und zwar auch dann, wenn er im Verhältnis zu seinem Bevollmächtigten mit diesem Vorgehen nicht einverstanden war. Eine gleichzeitig
anders lautende Erklärung des Klägers an das Gericht ist der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht zu entnehmen.
Die Erklärung des Bevollmächtigten kann durch den Kläger nicht angefochten und nicht widerrufen werden.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb nach
§
153 Abs.2
SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf §
193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.2 Nrn.1 und 2
SGG sind nicht ersichtlich.