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LSG Bayern, Urteil vom 22.07.2010 - 6 R 728/08
Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente; unterhaltsrechtliche Folgen eines vor dem 1.7.1977 ergangenen Scheidungsurteils
Auch für den Fall, dass die Ehegatten vor der Scheidung den Tatsachen zuwider vereinbart haben, dass einer die Schuld entgegen den tatsächlichen Umständen auf sich nimmt, ist insoweit ein Abweichen von der Bindungswirkung des Scheidungsurteil nicht möglich. Alleine in dem Unterlassen der Erwirkung eines für Versicherten im Hinblick auf die Unterhaltsfolge günstigeren Scheidungsurteils (Feststellung der gemeinsamen Schuld bzw. der überwiegenden oder alleinigen Schuld der Ehefrau) kann kein "Unterhaltsverzicht" im Sinne der Rechtsprechung zur sog. "leeren Hülse" gesehen werden kann. Die Tatbestandswirkung des Scheidungsausspruchs schließt es aus, die Frage nach der Unterhaltspflicht des Versicherten aufgrund einer hypothetischen Beurteilung des Scheidungsverschuldens zu beantworten. Diese zur Vorgängervorschrift des § 1265 RVO entwickelten Grundsätze gelten auch für die nach Zweck und Inhalt und insbesondere bezüglich der Unterhaltsvoraussetzungen inhaltsgleiche Vorschrift des § 243 SGB VI. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 826
,
EheG (1946) §§ 58ff
,
SGB VI § 243 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 07.08.2008 S 15 R 526/08
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 07.08.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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