Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten aufgrund eines Antrags vom 23.01.2005 die Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme bzw.
die Ausstellung eines Bildungsgutscheines.
Mit Bescheid vom 20.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2005 lehnte der Beklagte die begehrte Förderung
ab. Im Widerspruchsbescheid wurde die Ablehnung damit begründet, dass die Klägerin die entsprechende Beratung einseitig abgebrochen
habe, so dass die Fördervoraussetzung des §
77 Abs.
1 Nr.
2 SGB III nicht vorlägen; im Hinblick darauf sei auch ein Ermessensspielraum nicht gegeben gewesen. Bei einem persönlichen Gespräch
am 27.06.2005 sei versucht worden, ein Schulungsangebot für die Klägerin zu finden. Der Klägerin seien zwei Bildungsträger
genannt worden und es sei mit ihr vereinbart worden, dass sie weitere zertifizierte Bildungsträger suche, damit anschließend
über die Ausstellung eines Bildungsgutscheines beim geeigneten Bildungsträger entschieden werden könne. Mit E-Mail vom 18.07.2005
habe die Klägerin dann jedoch mitgeteilt, dass bezüglich der Einforderung einer Bildungsmaßnahme bereits eine Klage laufe
und sie sich während des laufenden Verfahrens dazu nicht äußern möchte. Die Klägerin habe die laufende Beratung mit der E-Mail
einseitig abgebrochen.
Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht München mit Gerichtsbescheid vom 03.01.2010 ab. Die Klägerin habe keinen
Anspruch auf eine bestimmte Leistung, sondern nur auf eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens. Dieses Ermessen sei im vorliegenden
Fall nicht derart eingeschränkt, dass rechtmäßig nur eine einzige Entscheidung, nämlich die Bewilligung wäre. Auch lägen die
Voraussetzungen des §
77 Abs.
1 SGB III nicht vor. Es habe keine auf die Förderung einer bestimmten Maßnahme gerichtete Beratung stattgefunden. Im Erörterungstermin
am 25.03.2009 habe die Klägerin erklärt, sie wisse zwar, dass die Voraussetzung für die Erteilung eines Bildungsgutscheins
eine Beratung sei; eine solche lehne sie aber derzeit ab. Soweit mit Schriftsatz vom 11.12.2009 an das Sozialgericht der begehrte
Bildungsgutschein erstmals dahingehend konkretisiert worden sei, dass er für mehrere konkret genannte Maßnahmen ausgestellt
werden solle, handle es sich um einen erstmaligen Antrag auf einen konkreten Bildungsgutschein, über den zunächst die Beklagte
entscheiden müsse.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Der Beklagte verweigere ihr Fördermaßnahmen, auf die sie Anspruch habe. Sie habe Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zur
Gewährung der begehrten Leistung; dies habe auch der damalige Bundeswirtschafts- und -arbeitsminister Clement so gesagt, ohne
dass der Beklagte Ermessen habe; dementsprechend gestalte sie auch ihren Antrag im Berufungsverfahren. Des Weiteren seien
Zeugen zum Ablauf des Gesprächs im Mai 2005 einzuvernehmen, die darlegen könnten, warum der Bildungsgutschein damals abgelehnt
worden sei.
Die Klägerin beantragt dann,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 04.01.2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 20.05.2005 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr auf ihren Antrag vom 23.01.2005
hin die Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme bzw einen Bildungsgutscheines zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen für die beantragten Förderungen lägen nicht vor. Im Übrigen sei eine Ermessensreduzierung auf Null nicht
erkennbar.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin einen Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zu den beantragen Maßnahmen nach
§ 16 SGB II iVm § 77 SGB IIII verfolgt. Bei den Maßnahmen handelt es sich um Ermessensleitungen, so dass lediglich eine Verurteilung
zu einer Neuverbescheidung nach Rechtsausfassung des Gerichts in Frage kommt, vgl BSG Urteil vom 18.05.2010, B 7 AL 22/09 R.
Die Berufung kann auch im Hinblick auf eine Neuverscheidung, die im weitergehenden Antrag der Klägerin enthalten ist, keinen
Erfolg haben. Denn die Voraussetzungen für eine Förderung der Weiterbildung nach §
77 Abs.
1 SGB III liegen bei der Klägerin nicht vor, wie sich auch aus dem Widerspruchsbescheid des Beklagten zutreffend ergibt.
Eine Förderung der Weiterbildung nach §
77 SGB III kommt nur in Betracht, wenn diese Weiterbildung dafür Gewähr bietet, dass durch sie die bei der Klägerin seit vielen Jahren
bestehende Arbeitslosigkeit beendet wird. Dies setzt zum einen die Prüfung der bei der Klägerin vorhandenen Kenntnisse und
zum anderen die Einschätzung des Arbeitsmarktes in den jeweiligen Bereichen voraus. Hierzu ist es nach §
77 Abs.
1 Satz 1 Nr
2 SGB III erforderlich, dass sich die Klägerin mit dem Beklagten auf eine entsprechende Beratung einlässt.
Solche Gespräche haben zwar zunächst stattgefunden. Im Widerspruchsverfahrens wurde bei einem Gespräch am 27.06.2005 von der
Klägerin zwei Bildungsträger genannt. Die Klägerin wollte dem Beklagten für seine Entscheidung noch zwei weitere zertifizierte
Bildungsträger im Anschluss an das Gespräch benennen. Erst dann sollte über einen geeigneten Bildungsträger entschieden werden.
Nach dem Gespräch am 27.06.2005 benannte die Klägerin aber keine weiteren Träger und war auch nicht mehr zu einem weiteren
Gespräch bereit. Stattdessen hat die Klägerin sich mit ihrer E-Mail vom 18.07.2005 einer Beratung durch den Beklagten über
eine konkrete Maßnahme verweigert. Eine solche Beratung ist aber nach §
77 Abs.
1 Satz 1 Nr
2 SGB III Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung des Beklagten über eine Maßnahme. Das Gespräch am 27.06.2005 genügte den Anforderungen
des nach §
77 Abs.
1 Satz 1 Nr
2 SGB III noch nicht. Nach dem Gesprächsergebnis waren von der Klägerin zunächst zwei Bildungsträger ihres Wunsches genannt worden
und die Klägerin wollte nach dem Gespräch noch zwei weitere zertifizierte Bildungsträger benennen. Dies stellt jedoch ein
vorbereitendes Gespräch für eine endgültige Bratung dar. Eine Beratung iSd §
77 Abs.
1 Satz 1 Nr
2 SGB III soll nämlich sicherstellen, dass ein Leistungsberechtigter an derjenigen Maßnahme teilnimmt, die für ihn arbeitsmarktpolitisch
die zweckmäßigste ist (Stratmann in Niesel
SGB III §
77 Rz 19). Welche Maßnahme bei welchem Träger die zweckmäßigste für die Klägerin gewesen wäre, konnte im Gespräch am 27.06.2005
noch gar nicht geklärt werden, da auch die Klägerin noch weitere Träger benennen wollte. Erst wenn alle konkret in Frage kommenden
Träger und Maßnahmen feststehen, kann eine Beratung iSd 77 Abs. 1 Satz 1 Nr 2
SGB III stattfinden. Einer solchen Beratung hat sich die Klägerin aber ab dem 18.07.2005 verweigert.
Im Ergebnis steht damit fest, dass die Voraussetzungen für eine Förderung der Weiterbildung nach §
77 Abs.
1 SGB III nicht vorliegen. Die Ablehnung der begehrten Weiterbildungsmaßnahmen durch die Beklagte ist damit im Ergebnis rechtmäßig,
ohne dass es auf eine Ermessenausübung durch die Beklagte angekommen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Begehren erfolglos blieb.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.