Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II; Prüfung von Nichtigkeitsgründen im Rahmen einer Anfechtungsklage; Absetzbarkeit von Unterhalt und von Rückstellungen für
Rechtsanwaltskosten und zur Ansparung für ein Kfz vom Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten für die Zeit vom 01.10.2012 bis 31.03.2013 höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der Kläger erhielt für die Zeit vom 12.04.2012 bis 10.10.2012 Arbeitslosengeld I von der Bundesagentur für Arbeit. Im Oktober
2012 floss beim Kläger zuletzt ein Betrag in Höhe von 254,47 Euro zu.
Am 27.09.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes I.
Im Rahmen seines Antrags gab der Kläger an, ein Gewerbe "An- und Verkauf von Flohmarktartikeln, Computern" sowie einen ebay-Handel
zu betreiben, wovon nach Abzug der Kosten aber kein Erwerbseinkommen bliebe. Zudem sei er monatlich mit Unterhaltsrückstandszahlungen
belastet und darüber hinaus mit Zahlungen für den laufenden, titulierten Kindesunterhalt für seine Tochter. Für seine Wohnung
mit 44 qm bezahle er monatlich 135,80 Euro Kaltmiete, einen monatlichen Abschlag in Höhe von 87,00 für Nebenkosten und einen
monatlichen Abschlag in Höhe von 42,00 (ab 01.01.2013: 40,00 Euro) für Heizkosten und Warmwasser. Die Warmwasserversorgung
erfolge dezentral. Eine Betriebskostenrückerstattung i.H.v. 29,65 Euro erfolgte im Januar 2013.
Mit Bescheid vom 26.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2012 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom
01.10.2012 bis 31.03.2013 Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen vorläufig. Die endgültige Höhe der Leistungen werde erst nach Vorlage von Nachweisen
über die Zahlung von laufendem Unterhalt und Vorlage der Unterlagen bezüglich der selbständigen Tätigkeit festgesetzt. Zahlungen
auf Unterhaltsrückstände könnten nicht vom Einkommen abgesetzt werden.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 19.11.2012, eigegangen bei Gericht am 23.11.2012, Klage zum Sozialgericht Augsburg.
Von seinem Einkommen müssten 100,00 Euro monatlich wegen seiner Zahlungen auf den UVG-Rückstand abgesetzt werden, dazu 50,00 Euro monatlich auf den rückständigen Trennungsunterhalt bezüglich seiner Frau. Zudem
zahle er laufend Unterhalt in Höhe von 343,00 Euro an seine Tochter, der in dieser Höhe auch tituliert ist.
Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erhob der Kläger auch eine Nichtigkeitsfeststellungsklage. Alle für den Zeitraum
vom 01.10.2012 bis 31.03.2013 ergangene Verwaltungsakte seien nichtig, weil der zuständige Sachbearbeiters beim Beklagten
Zahlungen auf Unterhaltsrückstände nicht als vom Einkommen abzusetzende Unterhaltszahlungen anerkannt habe und damit verursacht
habe, dass der Kläger seinen Unterhaltspflichten nicht habe nachkommen können mit dem Strafbarkeitsrisiko nach §
170 StGB. Daraus ergebe sich auch eine Befangenheit des zuständigen Sachbearbeiters beim Beklagten, da dieser stets zu seinem Nachteil
habe handeln wollen.
Nachdem der Kläger im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens eine Überschussrechnung für den streitgegenständlichen Zeitraum
vorgelegt hatte, erließ der Beklagte für die Zeit vom 01.10.2012 bis 31.03.2013 einen "Änderungsbescheid" mit Datum vom 06.09.2013,
mit dem die Leistungen endgültig festgesetzt wurden; insoweit wird auf Blatt 584 der sozialgerichtlichen Akte S 11 AS 1113/12 Bezug genommen. Als Unterhaltszahlungen wurden dabei Zahlungen auf laufenden, titulierten Kindesunterhalt jeweils in der
monatlich nachgewiesenen tatsächlich geleisteten Höhe berücksichtigt.
Mit Urteil vom 16.06.2014 sprach das Sozialgericht dem Kläger für den Monat Februar 2013 einen Betrag von 57,00 Euro zusätzlich
zu und wies im Übrigen die Klage als unbegründet ab.
Die Nichtigkeitsfeststellungsklage sei unbegründet, da die in der Zeit vom 01.10.2012 bis 31.03.2013 ergangenen Verwaltungsakte
nicht nichtig seien. Soweit der Kläger im Gerichtsverfahren vorgetragen habe, dass die Bescheide ihn an der Erfüllung seiner
Unterhaltspflicht gehindert hätten und er sich deshalb strafbar gemacht hätte, so dass die entsprechenden Bescheide nichtig
seien, treffe dies nicht zu. Die ergangenen Bescheide verlangten vom Kläger nicht unmittelbar strafbares Verhalten. Insbesondere
sei dem Kläger nicht die Erfüllung einer bestehenden Unterhaltspflicht verboten worden. Die Frage der Einkommensverwendung,
wie etwa zur Zahlung von Unterhaltsrückständen, sei unabhängig von der Höhe der bewilligten Leistung. Soweit der Kläger sich
auf eine Befangenheit des Sachbearbeiters berufe, könne dies nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts führen, da bloße
Befangenheit eines Sachbearbeiters an sich nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts führe. Soweit der Kläger vorgetragen
habe, dass die Bescheide nichtig seien, weil seine Unterhaltszahlungen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, handle
es sich schon nach dem Sachvortrag um keinen "offensichtlichen" Fehler, der eine Nichtigkeit bedingen könnte.
Auch die Anfechtungs- und Leistungsklage in Bezug auf höhere Leistungen sei nur für den Monat Februar 2013 in Höhe von 57,
00 Euro begründet; der Beklagte habe die Leistungen für die übrigen Monate zutreffend festgesetzt. Soweit Einkommen vom Kläger
zum Abzug gebracht worden war, habe sich der Beklagte an die Berechnungen des Klägers gehalten. Lediglich Unterhaltszahlungen
seien nicht in vom Kläger gewünschten Umfang berücksichtigt worden. Die Zahlungen auf Unterhaltsrückstände seien vom Beklagten
zu Recht nicht berücksichtigt worden, da diese nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 20.02.2014, B 14 AS 53/12 R keine Absetzbeträge vom Einkommen darstellten. Zutreffend seien vom Beklagten an laufendem Kindesunterhalt für die Monate
Oktober, November, Dezember 2012 und Januar, März 2013 jeweils der Betrag berücksichtigt worden, den der Kläger nachgewiesenermaßen
tatsächlich bezahlt habe. Im Klageverfahren habe der Kläger allerdings nunmehr für Februar 2013 nachgewiesen, dass er in diesem
Monat nicht nur den vom Beklagten berücksichtigten Betrag 143,00 Euro, sondern 200,00 Euro an laufendem Unterhalt gezahlt
habe. Dieser Unterschiedsbetrag von 57,00 Euro sei ihm im Urteil zuzusprechen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Bescheide vom Oktober 2012 bis März 2013 seien
aus den erstinstanzlich dargelegten Gründen nichtig, zumindest aber rechtswidrig, da die Zahlungen auf Unterhaltsrückstände
als Absetzbeträge anerkannt werden müssen. Ebenso müssten Rücklagen in Höhe von 50,00 Euro monatlich für eventuelle Anwaltskosten
sowie Rücklagen in Höhe von 50,00 Euro monatlich für die Anschaffung eines Kfz vom Einkommen abgesetzt werden. Einen separaten
Nichtigkeitsfeststellungsantrag wie im erstinstanzlichen Verfahren stelle er im Berufungsverfahren nicht mehr.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16.06.2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 06.09.2013 abzuändern und ihm für
die Zeit vom 01.10.2012 bis 31.03.2013 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, insbesondere unter Anrechnung seiner Unterhaltszahlung, auch soweit es sich um die Tilgung titulierter Unterhaltsrückstände
handelt, sowie unter Absetzung von Rücklagen für Rechtsanwaltskosten in Höhe von 50, 00 Euro/monatlich und Rücklagenbildung
für die Anschaffung eines Kfz in Höhe von 50, 00 Euro/monatlich von seinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nichtigkeitsgründe für die Bescheide seien nicht erkennbar. Absetzbeträge bezüglich Zahlungen auf Unterhaltsrückstände seien
nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Oktober 2012 bis einschließlich März 2013 (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R Rz. 12).
Diesen Anspruch verfolgt der Kläger prozessual in der Berufungsinstanz nur mehr im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage
auf höhere Leistungen nach den SGB II. Streitgegenstand ist insoweit lediglich der Bescheid vom 06.09.2013, mit dem der Beklagte Leistungen für den streitgegenständlichen
Zeitraum endgültig festgesetzt hat. Der endgültige Bescheid hat die vom Kläger geltend gemachte Beschwer nicht beseitigt und
ist damit nach §
96 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden (BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R Rz. 12 m. w. N.).
Hiermit sind die vorher ergangenen und ausdrücklich als vorläufig erlassenen (vgl. § 40 SGB II i. V. m. §
328 SGB III) Bescheide nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits (vgl. BSG, a.a.O.) im Rahmen der Anfechtungs- und Leistungsklage. Die vorläufigen Bescheide haben sich mit Erlass des endgültigen Bescheids
vom 06.09.2013 gemäß § 39 SGB X erledigt (vgl. BSG a. a. O.). Der endgültige Bescheid vom 06.09.2013 hat die vorläufigen Bescheide ersetzt, ohne dass es einer Aufhebung oder
Änderung der vorläufigen Entscheidungen bedurft hätte (BSG a. a. O.). Im Übrigen ist es unschädlich, dass der Beklagte den Bescheid zur endgültigen Festsetzung der Leistungen als "Änderungsbescheid"
tituliert hat.
Zulässige Klageart ist die Anfechtungs- und Leistungsklage nach §
54 Abs.
1 Satz 1 Alternative 1
SGG i. V. m. §
54 Abs.
4 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 11.02.2015, B 4 AS 29/14 R Rz.12) gegen den Bescheid vom 06.09.2013. Im Rahmen der Anfechtungsklage sind auch Nichtigkeitsgründe zu prüfen.
Die Berufung ist unbegründet, weil der Bescheid vom 06.09.2013, der wie ausgeführt, allein Streitgegenstand ist, rechtmäßig
ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
a) Im Rahmen der Anfechtungsklage ist zunächst zu klären, ob der Bescheid wegen Vorliegens von Nichtigkeitsgründen angreifbar
und damit der Weg für eine Leistungsklage auf höhere Leistungen schon deshalb eröffnet ist.
Nichtigkeitsgründe gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 SGB X sind jedoch nicht ersichtlich.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass der Bescheid ihn an der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gehindert hätte und er
sich deshalb strafbar gemacht hätte, kommt allenfalls ein Nichtigkeitsgrund nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB X in Betracht. Nichtigkeit nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB X liegt jedoch nur vor, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Strafe oder bußgeldbedrohte Handlung verlangt wird. Dies war jedoch
nicht der Fall. Vom Kläger wurde durch den Bescheid keine - strafbare oder nicht strafbare - Handlung verlangt, sondern ihm
vielmehr im Wege eines ablehnenden Überprüfungsverfahrens lediglich höhere Leistungen verwehrt. Die Frage, wie ein Leistungsempfänger
mit seiner Leistung umgeht, ist unabhängig von der Höhe der bewilligten Leistung. Darin erschöpft sich jedoch der Regelungsgehalt
des Verwaltungsaktes. Deshalb kann eine Strafbarkeit gemäß §
170 Strafgesetzbuch (
StGB) niemals direkt einen Leistungs- oder sogar auch einen Ablehnungsbescheid erfüllt werden (BSG, Urteil vom 20.02.2014, B 14 AS 53/12 R, Rz. 28). §
170 StGB setzt voraus, dass der Betreffende "sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht" und auch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal
der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit erfüllt ist.
Die beiden sonstigen vom Kläger vorgetragenen angeblichen Nichtigkeitsgründe, nämlich die Befangenheit des Sachbearbeiters
und die fehlerhafte Annahme der Behörde, dass es sich bei Zahlungen auf Unterhaltsrückstände um keine Unterhaltszahlung handle,
stellen keine im Gesetz explizit geregelten Fallgestaltungen dar und können daher allenfalls nach der Generalklausel des §
40 Abs. 1 SGB X zur Nichtigkeit führen. Gemäß § 40 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung
aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Hiervon ist nur auszugehen, wenn zum einen ein besonders schwerwiegender
Fehler vorliegt, wie beispielsweise absolute sachliche Unzuständigkeit der erlassenen Behörde, absolute rechtliche Unmöglichkeit,
völlige Unbestimmtheit oder Unverständlichkeit des Verwaltungsaktes. Auch erschlichene Verwaltungsakte oder solche, die durch
Drohung, arglistige Täuschung oder Bestechung erlangt worden sind, können nichtig sein. Zudem muss der Mangel offensichtlich
sein. Dafür reicht es nicht aus, dass es sich um einen besonders schwerwiegenden Fehler handelt.
Ausgehend von diesen Grundsätzen, kann die vom Kläger vorgetragene eventuelle Befangenheit eines Sachbearbeiters niemals zur
Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes führen (vgl. von Wulffen/Schütze SGB X, 8. Auflage, 2014, § 17 Rz. 8). Bloße Befangenheit eines Sachbearbeiters ist für sich genommen - wenn sie vorläge - kein so schwerwiegenden Fehler,
der den Verwaltungsakt nichtig macht. Vielmehr muss der Verwaltungsakt im Ergebnis einen offensichtlichen schwerwiegenden
Fehler aufweisen, was hier nicht der Fall ist.
Soweit der Kläger geltend macht, dass der Überprüfungsbescheid nichtig sei, weil die Behörde nicht anerkannt habe, dass auch
die Zahlungen auf Unterhaltsrückstände vom Einkommen abzusetzen seien, kann - selbst wenn dem so wäre - hierin ebenfalls kein
offensichtlicher Fehler liegen, der zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes nach § 40 Abs. 1 SGB X führen würde. Ob eine Behörde alles vollständig und richtig ermittelt und den Sachverhalt richtig gewürdigt und rechtlich
zutreffend entschieden hat, ist eine Frage der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, bedingt aber keine Nichtigkeit.
b) Die Anfechtungs- und Leistungsklage hat auch im Übrigen keinen Erfolg.
Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II sind §§ 19 ff. i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Grundvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, werden vom Kläger erfüllt; auch liegt kein Ausschlusstatbestand (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5 SGB II) vor. Strittig ist nur das Ausmaß seiner Hilfebedürftigkeit und damit die Höhe seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II (vgl.
BSG, Urteil vom 20.02.2014, B 14 AS 53/12 R Rz. 11).
Der Kläger hat in keinem der Bewilligungsmonate einen höheren Anspruch auf Alg II als von der Beklagten bewilligt bzw. vom
Sozialgericht zugesprochen.
Der Bedarf des Klägers ist korrekt bestimmt worden und wird von den Beteiligten auch nicht in Zweifel gezogen. Der Bedarf
des Klägers setzt sich zusammen aus dem jeweils gültigen Regelbedarf für Alleinstehende, einem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II für die Kosten der dezentralen Warmwasseraufbereitung und aus den Kosten für Unterkunft und Heizung.
Zutreffend hat der Beklagte für die Monate Oktober bis einschließlich Dezember 2012 einen Regelbedarf in Höhe von 374,00 Euro
seinen Berechnungen zugrunde gelegt und für die Zeit von Januar bis einschließlich März nach Erhöhung des Regelbedarfs einen
monatlichen Regelbedarf von 382,00 Euro.
Hinzu kommt ein Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 7 SGB II in Höhe von 8,60 Euro monatlich im Jahr 2012 bzw. in Höhe von 8,79 Euro monatlich im Jahr 2013 aufgrund der dezentralen Warmwasseraufbereitung
in der Wohnanlage des Klägers, der sich aus 2,3% des jeweiligen Regelbedarfs ergibt (vgl. BayLSG Urteil vom 26.02.2015, L
7 AS 215/14 Rz. 39).
Bezüglich weiterer Mehrbedarfe, die unabtrennbarer Bestandteil der Leistungen nach dem SGB II sind (BSG Urteil vom 11.02.2015, B4 AS 27/14 R Rz. 10) und daher vom Antrag auf Leistungen umfasst wären, hat der Kläger in Berufungsverfahren nichts vorgetragen und
es bestehen auch keine Anhaltspunkte hierfür.
Ebenfalls richtig hat der Beklagte die monatlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung festgesetzt, indem die monatliche Grundmiete
von 135,80 Euro und die Nebenkostenpauschale in Höhe von 87,00 Euro monatlich in voller Höhe anerkannt.
Der Heizkostenabschlag von 42,00 Euro im Jahr 2012 und 40,00 Euro im Jahr 2013 monatlich wurde bereinigt wegen des Mehrbedarfs
nach § 21 Abs. 7 SGB II und zudem ein Abschlag von 4,95 Euro monatlich vorgenommen wegen der Nutzung von Kochgas (BSG Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R), der nach den Feststellungen des Senats für den Anteil eines Ein-Personen-Haushalts an Energie zum Kochen realitätsbezogen
ist (vgl. BSG aaO).
Der Bedarf des Klägers lag damit in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 bei jeweils 638,80 Euro und in den Monaten Januar
und März 2013 bei jeweils 639,85 Euro. Für Februar 2013 hat der Beklagte - nach den Feststellungen des Senats zutreffend -
einen geringeren Bedarf in Höhe von 610,20 Euro angesetzt, nachdem in diesem Monat auf dem Konto des Klägers ein Heizkostenguthaben
in Höhe von 29,65 Euro gutgeschrieben und damit der Bedarf an Kosten für Unterkunft und Heizung entsprechend reduziert wurde.
Soweit der Kläger mit seiner Berufung nunmehr höhere Leistungen begehrt, geht dieses Begehren bezüglich der Monate November
und Dezember 2012 sowie Januar und März 2013 schon deshalb ins Leere, weil in diesen Monaten überhaupt kein Einkommen zur
Anrechnung kam und er seinen vollen Bedarf (November und Dezember 2012: 638,80 Euro; Januar und März 2013: 639,85 Euro) bewilligt
bekommen hat.
Nur für die Monate Oktober 2012 und Februar 2013 ist deshalb das Klägervorbringen hinsichtlich der nicht erfolgten Absetzung
von Zahlungen auf Unterhaltsrückstände und Nichtberücksichtigung von Rückstellungen wegen Rechtsanwaltskosten und Ansparungsbeträgen
auf die Anschaffung eines Kfz überhaupt relevant.
Der Beklagte hat das vom Kläger erzielte Einkommen aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit entsprechend den Angaben des
Klägers - nach den Feststellungen des Senats sachlich zutreffend und von den Beteiligten insoweit auch nicht in Frage gestellt
- berücksichtigt in einer Gesamthöhe von 2864,44 Euro, verteilt auf den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum mit einem Betrag
in Höhe von 477,41, und anschließend bereinigt um die Aufwandspauschale von 100,00 Euro monatlich.
Vom Einkommen wurden vom Beklagten darüber hinaus für die Monate Oktober 2012 bis Januar 2013 und März 2013 zutreffend 334,00
Euro zu Abzug gebracht. Soweit der Beklagte für Februar 2013 zunächst nur die damals nachgewiesenen 143,00 Euro von Einkommen
abgezogen hatte, wurde dies richtigerweise durch das Sozialgericht nach entsprechende Nachweis dahingehend korrigiert, das
200,00 Euro an nachgewiesenermaßen gezahlten laufenden Kindesunterhalt anerkannt wurden. Neue Nachweise wurden insoweit im
Berufungsverfahren nicht erbracht.
In den Monaten Oktober bis Dezember 2012 und im Februar 2013 kam es trotz dieser Absetzbeträge zu niedrigeren Leistungen.
Im Monat Oktober 2012 wurde eine in diesem Monat zugeflossene Zahlung von Arbeitslosengeld I von in Höhe 222,47 Euro berücksichtigt
nach entsprechender - und nach den Feststellungen des Senats zutreffender - Bereinigung des gesamten Einkommens. Für Februar
2013 hat der Beklagte zutreffend einen geringeren Anteil an Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 29,65 Euro festgestellt.
Entgegen der Auffassung des Klägers musste der Beklagte in den Monate Okober 2012 und Februar 2013 vom erzielten Einkommen
Zahlungen auf Unterhaltsrückstände nicht abziehen.
Zwar zahlt der Kläger seit 01.10.2010 monatlich 100,00 Euro für die in der Zeit vom 01.01.2006 bis 31.09.2008 entstandenen
Unterhaltsansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) an die vorleistende Behörde zurück. Zusätzlich zahlt der Kläger eine monatliche Rate von 50,00 Euro, wie sie im gerichtlichen
Vergleich vom 12.12.2005 festgelegt wurde zur Begleichung der für die Zeit bis Dezember 2005 aufgelaufenen Schulden wegen
rückständigen Trennungsunterhalts.
Insoweit handelt es sich jedoch um keine nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 SGB II zu berücksichtigenden Absetzbeträge vom Einkommen. Das BSG hat mit Urteil vom 20.02.2014, B 14 AS 53/12 R klargestellt, dass Zahlungen auf Unterhaltsrückstände anders als Zahlungen auf laufenden Unterhalt keine Absetzbeträge
vom Einkommen darstellen, da solche Zahlungen vom Wortlaut des § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II nicht erfasst sind; Tilgungen von Unterhaltsverbindlichkeiten können vom Einkommen nicht abgesetzt werden (BSG, a. a. O.).
In den Monaten Oktober 2012 und Februar 2013 waren auch keine Absetzbeträge wegen Rücklagenbildung für eventuelle Rechtsanwaltskosten
und zur Anschaffung eines Kfz zu berücksichtigen.
Rückstellungen, die der Unternehmer vornimmt, können nicht zu entsprechenden Absetzungen führen (BSG Urteil vom 22.08.2013, B 14 AS 1/13 R Rz 31). Zwar sind selbständig Erwerbstätige bei Anwendung der Einkommensregelungen insofern privilegiert, als aktuelle
Zahlungsverpflichtungen (etwa gegenüber Lieferanten) von den Einnahmen (und zwar über den gesamten Bewilligungszeitraum hinweg)
abgesetzt werden können, soweit solche Ausgaben für die Führung des Gewerbes notwendig sind. So sind zB auch Leasingraten
auf ein Kfz absetzbar (BSG Urteil vom 05.06.2014, B 4 AS 31/13 R).
Demgegenüber muss der nichtselbständige Hilfebedürftige sein Einkommen jedoch auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage
für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (vgl zuletzt
BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 14). Auch im Rahmen des § 3 Abs 1 und 2 Alg II-V 2008 knüpft der Verordnungsgeber ausdrücklich an das Zuflussprinzip an, das im SGB II vorgegeben ist. Es werden einerseits nur im Bewilligungszeitraum tatsächlich erzielte Einnahmen berücksichtigt und andererseits
nur in diesem Zeitraum tatsächlich erbrachte Aufwendungen abgesetzt. So wird gewährleistet, dass auch bei Selbständigen die
Einkünfte zur Bedarfsdeckung herangezogen werden, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zur Verfügung standen (BSG Urteil vom 22.08.2013, B 14 AS 1/13 R Rz 31).
Dieses Ergebnis steht zu steuerrechtlichen Grundsätzen nicht in Widerspruch (BSG Urteil vom 22.08.2013, B 14 AS 1/13 R Rz 32). Eines weitergehenden Schutzes durch eine zusätzliche Berücksichtigung von Rückstellungen über das Jahr hinweg zu
Lasten des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende bedarf es nicht.
Im Ergebnis ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG unter Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, §
160 Abs.
2 Nr
1 SGG.