Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II; Prüfung von Nichtigkeitsgründen im Rahmen einer Anfechtungsklage; Absetzbarkeit von Unterhaltsrückständen vom Einkommen
aus selbstständiger Tätigkeit
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten für die Zeit vom 01.04.2013 bis 30.09.2013 höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Im Rahmen seines Antrags auf Leistungen nach dem SGB II gab der Kläger an, ein Gewerbe "An- und Verkauf von Flohmarktartikeln, Computern" sowie einen ebay-Handel zu betreiben, wovon
nach Abzug der Kosten aber kein Erwerbseinkommen bliebe. Zudem sei er monatlich mit Unterhaltsrückstandszahlungen belastet
und darüber hinaus mit Zahlungen für den laufenden, titulierten Kindesunterhalt für seine Tochter. Für seine Wohnung mit 44
qm bezahle er monatlich 135,80 Euro Kaltmiete, einen monatlichen Abschlag in Höhe von 87,00 Euro für Nebenkosten (Monate April
bis Juni, von Juli bis September nur noch 62,00 Euro) und einen monatlichen Abschlag in Höhe von 40,00 Euro für Heizkosten
und Warmwasser. Die Warmwasserversorgung erfolge dezentral.
Mit Bescheid vom 22.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2013 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom
01.04.2013 bis 30.09.2013 Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen vorläufig. Die endgültige Höhe der Leistungen werde erst nach Vorlage von Nachweisen
über die Zahlung von laufendem Unterhalt und Vorlage der Unterlagen bezüglich der selbständigen Tätigkeit festgesetzt. Zahlungen
auf Unterhaltsrückstände könnten nicht vom Einkommen abgesetzt werden.
Hiergegen erhob der Kläger am 10.06.2013 Klage zum Sozialgericht Augsburg.
Von seinem Einkommen müssten 100,00 Euro monatlich wegen seiner Zahlungen auf den UVG-Rückstand abgesetzt werden, dazu 50,00 Euro monatlich auf den rückständigen Trennungsunterhalt bezüglich seiner Frau. Zudem
zahle er laufend Unterhalt in Höhe von 343,00 Euro an seine Tochter, der in dieser Höhe auch tituliert ist.
Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erhob der Kläger auch eine Nichtigkeitsfeststellungsklage. Alle für den Zeitraum
vom 01.04.2013 bis 30.09.2013 ergangenen Verwaltungsakte seien nichtig, weil der zuständige Sachbearbeiter beim Beklagten
Zahlungen auf Unterhaltsrückstände nicht als vom Einkommen abzusetzende Unterhaltszahlungen anerkannt habe und damit verursacht
habe, dass der Kläger seinen Unterhaltspflichten nicht habe nachkommen können mit dem Strafbarkeitsrisiko nach §
170 StGB. Daraus ergebe sich auch eine Befangenheit des zuständigen Sachbearbeiters beim Beklagten, da dieser stets zu seinem Nachteil
habe handeln wollen.
Nachdem der Kläger im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens eine Überschussrechnungen für den streitgegenständlichen Zeitraum
vorgelegt hatte, erließ der Beklagte für die Zeit vom 01.04.2013 bis 30.09.2013 einen "Änderungsbescheid" mit Datum vom 22.11.2013,
mit dem die Leistungen endgültig festgesetzt wurden; insoweit wird auf Blatt 149 der sozialgerichtlichen Akte S 11 AS 577/13 Bezug genommen. Als Unterhaltszahlungen wurden dabei Zahlungen auf laufenden, titulierten Kindesunterhalt jeweils in der
monatlich nachgewiesenen tatsächlich geleisteten Höhe berücksichtigt.
Mit Urteil vom 16.06.2014 wies das Sozialgericht die Klage als unbegründet ab.
Die Nichtigkeitsfeststellungsklage sei unbegründet, da die für die Zeit vom 01.10.2012 bis 31.03.2013 ergangenen Verwaltungsakte
nicht nichtig seien. Soweit der Kläger im Gerichtsverfahren vorgetragen habe, dass die Bescheide ihn an der Erfüllung seiner
Unterhaltspflicht gehindert hätten und er sich deshalb strafbar gemacht hätte, so dass die entsprechenden Bescheide nichtig
seien, treffe dies nicht zu. Die ergangenen Bescheide verlangten vom Kläger nicht unmittelbar strafbares Verhalten. Insbesondere
sei dem Kläger nicht die Erfüllung einer bestehenden Unterhaltspflicht verboten worden. Die Frage der Einkommensverwendung,
wie etwa zur Zahlung von Unterhaltsrückständen, sei unabhängig von der Höhe der bewilligten Leistung. Soweit der Kläger sich
auf eine Befangenheit des Sachbearbeiters berufe, könne dies nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts führen, da bloße
Befangenheit eines Sachbearbeiters an sich nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts führe. Soweit der Kläger vorgetragen
habe, dass die Bescheide nichtig seien, weil seine Unterhaltszahlungen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, handle
es sich schon nach dem Sachvortrag um keinen "offensichtlichen" Fehler, der eine Nichtigkeit bedingen könnte.
Auch die Anfechtungs- und Leistungsklage in Bezug auf höhere Leistungen sei nicht begründet; der Beklagte habe die Leistungen
zutreffend festgesetzt. Soweit Einkommen vom Kläger zum Abzug gebracht worden war, habe sich der Beklagte an die Berechnungen
des Klägers gehalten. Lediglich Unterhaltszahlungen seien nicht in vom Kläger gewünschten Umfang berücksichtigt worden. Die
Zahlungen auf Unterhaltsrückstände seien vom Beklagten zu Recht nicht berücksichtigt worden, da diese nach der Entscheidung
des Bundessozialgerichts vom 20.02.2014, B 14 AS 53/12 R keine Absetzbeträge vom Einkommen darstellten. Zutreffend seien vom Beklagten an laufendem, titulierten Kindesunterhalt
jeweils der Betrag berücksichtigt worden, den der Kläger nachgewiesenermaßen tatsächlich bezahlt habe. Das Urteil wurde dem
Kläger am 02.07.2014 zugestellt.
Hiergegen hat der Kläger am 17.07.2014 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Bescheide für den Bewilligungszeitraum
vom April 2013 bis September 2013 seien aus den erstinstanzlich dargelegten Gründen nichtig, zumindest aber rechtswidrig,
da die Zahlungen auf Unterhaltsrückstände als Absetzbeträge anerkannt werden müssten. Ebenso müssten Rücklagen in Höhe von
50,00 Euro monatlich für eventuelle Anwaltskosten sowie Rücklagen in Höhe von 50,00 Euro monatlich für die Anschaffung eines
Kfz vom Einkommen abgesetzt werden. Einen separaten Nichtigkeitsfeststellungsantrag wie im erstinstanzlichen Verfahren stelle
er im Berufungsverfahren nicht mehr.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16.06.2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 22.11.2013 abzuändern und ihm für
die Zeit vom 01.04.2013 bis 30.09.2013 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, insbesondere unter Anrechnung seiner Unterhaltszahlung, auch soweit es sich um die Tilgung titulierter Unterhaltsrückstände
handelt, sowie unter Absetzung von Rücklagen für Rechtsanwaltskosten in Höhe von 50, 00 Euro/monatlich und Rücklagenbildung
für die Anschaffung eines Kfz in Höhe von 50, 00 Euro/monatlich von seinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nichtigkeitsgründe für die Bescheide seien nicht erkennbar. Absetzbeträge bezüglich Zahlungen auf Unterhaltsrückstände seien
nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von April 2013 bis einschließlich September 2013 (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R Rz. 12). Diesen Anspruch verfolgt der Kläger prozessual in der Berufungsinstanz nur mehr im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage
auf höhere Leistungen nach den SGB II. Streitgegenstand ist insoweit lediglich der Bescheid vom 22.11.2013, mit dem der Beklagte Leistungen für den streitgegenständlichen
Zeitraum endgültig festgesetzt hat. Der endgültige Bescheid hat die vom Kläger geltend gemachte Beschwer nicht beseitigt und
ist damit nach §
96 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden (BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R Rz. 12 m. w. N.). Hiermit sind die vorher ergangenen und ausdrücklich als vorläufig erlassenen (vgl. § 80 SGB II i. V. m. §
328 SGB III) Bescheide nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits (vgl. BSG, a.a.O.) im Rahmen der Anfechtungs- und Leistungsklage. Die vorläufigen Bescheide haben sich mit Erlass des endgültigen Bescheids
vom 22.11.2013 gemäß § 39 SGB X erledigt (vgl. BSG a. a. O.). Der endgültige Bescheid vom 22.11.2013 hat die vorläufigen Bescheide ersetzt, ohne dass es einer Aufhebung oder
Änderung der vorläufigen Entscheidungen bedurft hätte (BSG a. a. O.). Insoweit ist es im Übrigen auch unschädlich, dass der Beklagte den Bescheid als "Änderungsbescheid" tituliert
hat.
Zulässige Klageart ist die Anfechtungs- und Leistungsklage nach §
54 Abs.
1 Satz 1 Alternative 1
SGG i. V. m. §
54 Abs.
4 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 11.02.2015, B 4 AS 29/14 R Rz.12) gegen den Bescheid vom 22.11.2013. Im Rahmen der Anfechtungsklage sind auch Nichtigkeitsgründe zu prüfen.
Die Berufung ist unbegründet, weil der Bescheid vom 22.11.2013, der wie ausgeführt, allein Streitgegenstand ist, rechtmäßig
ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
a) Im Rahmen der Anfechtungsklage ist zunächst zu klären, ob der Bescheid wegen Vorliegens von Nichtigkeitsgründen angreifbar
und damit der Weg für eine Leistungsklage auf höhere Leistungen schon deshalb eröffnet ist.
Nichtigkeitsgründe gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 SGB X sind jedoch nicht ersichtlich.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass der Bescheid ihn an der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gehindert hätte und er
sich deshalb strafbar gemacht hätte, kommt allenfalls ein Nichtigkeitsgrund nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB X in Betracht. Nichtigkeit nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB X liegt jedoch nur vor, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Strafe oder bußgeldbedrohte Handlung verlangt wird. Dies war jedoch
nicht der Fall. Vom Kläger wurde durch den Bescheid keine - strafbare oder nicht strafbare - Handlung verlangt, sondern ihm
vielmehr lediglich höhere Leistungen verwehrt. Die Frage, wie ein Leistungsempfänger mit seiner Leistung umgeht, ist unabhängig
von der Höhe der bewilligten Leistung. Darin erschöpft sich jedoch der Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes. Deshalb kann
eine Strafbarkeit gemäß §
170 Strafgesetzbuch (
StGB) niemals direkt einen Leistungs- oder sogar auch einen Ablehnungsbescheid erfüllt werden (BSG, Urteil vom 20.02.2014, B 14 AS 53/12 R, Rz. 28). §
170 StGB setzt voraus, dass der Betreffende "sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht" und auch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal
der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit erfüllt ist.
Die beiden sonstigen vom Kläger vorgetragenen angeblichen Nichtigkeitsgründe, nämlich die Befangenheit des Sachbearbeiters
und die fehlerhafte Annahme der Behörde, dass es sich bei Zahlungen auf Unterhaltsrückstände um keine Unterhaltszahlung handle,
stellen keine im Gesetz explizit geregelten Fallgestaltungen dar und können daher allenfalls nach der Generalklausel des §
40 Abs. 1 SGB X zur Nichtigkeit führen. Gemäß § 40 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung
aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Hiervon ist nur auszugehen, wenn zum einen ein besonders schwerwiegender
Fehler vorliegt, wie beispielsweise absolute sachliche Unzuständigkeit der erlassenen Behörde, absolute rechtliche Unmöglichkeit,
völlige Unbestimmtheit oder Unverständlichkeit des Verwaltungsaktes. Auch erschlichene Verwaltungsakte oder solche, die durch
Drohung, arglistige Täuschung oder Bestechung erlangt worden sind, können nichtig sein. Zudem muss der Mangel offensichtlich
sein. Dafür reicht es nicht aus, dass es sich um einen besonders schwerwiegenden Fehler handelt.
Ausgehend von diesen Grundsätzen, kann die vom Kläger vorgetragene eventuelle Befangenheit eines Sachbearbeiters niemals zur
Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes führen (vgl. von Wulffen/Schütze SGB X, 8. Auflage, 2014, § 17 Rz. 8). Bloße Befangenheit eines Sachbearbeiters ist für sich genommen - wenn sie vorläge - kein so schwerwiegenden Fehler,
der den Verwaltungsakt nichtig macht. Vielmehr muss der Verwaltungsakt im Ergebnis einen offensichtlichen schwerwiegenden
Fehler aufweisen, was hier nicht der Fall ist.
Soweit der Kläger geltend macht, dass der Bescheid nichtig sei, weil die Behörde nicht anerkannt habe, dass auch die Zahlungen
auf Unterhaltsrückstände vom Einkommen abzusetzen seien, kann - selbst wenn dem so wäre - hierin ebenfalls kein offensichtlicher
Fehler liegen, der zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes nach § 40 Abs. 1 SGB X führen würde. Ob eine Behörde alles vollständig und richtig ermittelt und den Sachverhalt richtig gewürdigt und rechtlich
zutreffend entschieden hat, ist eine Frage der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, bedingt aber keine Nichtigkeit.
b) Die Anfechtungs- und Leistungsklage hat auch im Übrigen keinen Erfolg.
Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II sind §§ 19 ff. i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Grundvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, werden vom Kläger erfüllt; auch liegt kein Ausschlusstatbestand (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5 SGB II) vor. Strittig ist nur das Ausmaß seiner Hilfebedürftigkeit und damit die Höhe seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II (vgl.
BSG, Urteil vom 20.02.2014, B 14 AS 53/12 R Rz. 11).
Der Kläger hat in keinem der Bewilligungsmonate einen höheren Anspruch auf Alg II als von der Beklagten bewilligt.
Der Bedarf des Klägers ist korrekt bestimmt worden und wird von den Beteiligten auch nicht in Zweifel gezogen. Der Bedarf
des Klägers setzt sich zusammen aus dem jeweils gültigen Regelbedarf für Alleinstehende, einem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II für die Kosten der dezentralen Warmwasseraufbereitung und aus den Kosten für Unterkunft und Heizung.
Zutreffend hat der Beklagte für die sechs Monate einen monatlichen Regelbedarf in Höhe von 382,00 Euro zugrundegelegt.
Hinzu kommt ein Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 7 SGB II in Höhe von 8,79 Euro monatlich im Jahr 2013 aufgrund der dezentralen Warmwasseraufbereitung in der Wohnanlage des Klägers,
der sich aus 2,3% des jeweiligen Regelbedarfs ergibt (vgl. BayLSG Urteil vom 26.02.2015, L 7 AS 215/14 Rz. 39).
Bezüglich weiterer Mehrbedarfe, die unabtrennbarer Bestandteil der Leistungen nach dem SGB II sind (BSG Urteil vom 11.02.2015, B4 AS 27/14 R Rz. 10) und daher vom Antrag auf Leistungen umfasst wären, hat der Kläger in Berufungsverfahren nichts vorgetragen und
es bestehen auch keine Anhaltspunkte hierfür.
Ebenfalls richtig hat der Beklagte die monatlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung festgesetzt, indem die monatliche Grundmiete
von 135,80 Euro und die Nebenkostenpauschale in Höhe von 87,00 Euro monatlich für die Monate April bis Juni 2013 (ab Juli
bis September nur noch 62,00 Euro) in voller Höhe anerkannt.
Der Heizkostenabschlag von 40,00 Euro im Jahr 2013 monatlich wurde bereinigt wegen des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II und zudem ein Abschlag von 4,95 Euro monatlich vorgenommen wegen der Nutzung von Kochgas (BSG Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R), der nach den Feststellungen des Senats für den Anteil eines Ein-Personen-Haushalts an Energie zum Kochen realitätsbezogen
ist (vgl. BSG aaO).
Der Bedarf des Klägers lag damit - wovon die Beteiligen auch übereinstimmend ausgehen - in den Monaten April bis Juni 2013
bei jeweils 639,95 Euro und in den Monaten Juli bis September 2013 bei jeweils 614,85 Euro.
Der Beklagte hat das vom Kläger erzielte Einkommen aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit entsprechend den Angaben des
Klägers - von den Beteiligten insoweit auch nicht in Frage gestellt - berücksichtigt und nach entsprechender Bereinigung auf
den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum verteilt mit einem Betrag in Höhe von 80,41 Euro monatlich.
Vom monatlichen Einkommen in Höhe von 80,41 Euro wurde vom Beklagten anschließend monatlich ein Freibetrag in Höhe von 100,00
Euro zum Abzug gebracht mit der Folge, dass in keinem Bewilligungsmonat Einkommen angerechnet wurde und die Leistungen in
voller Höhe des Bedarfs erbracht wurden. Soweit der Kläger mit seiner Berufung nunmehr höhere Leistungen begehrt mit dem Vorbringen,
dass zusätzlich von seinem Einkommen monatlich 150,00 Euro wegen der Zahlungen auf Unterhaltsrückstände abgezogen werden müssten,
geht dieses Begehren schon deshalb ins Leere, weil kein Einkommen zur Anrechnung kam und er den vollen Bedarf von 639,85 Euro
in den Monaten April bis Juni 2013 bzw von 614,85 Euro in den Monaten Juli bis September 2013 bewilligt bekommen hat.
Gleichermaßen geht das klägerische Vorbringen, es müssten Absetzbeträge wegen Rücklagenbildung für evtl Rechtsanwaltskosten
und die Anschaffung eines Kfz ins Leere.
Im Ergebnis ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG unter Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind - nachdem der Kläger Leistungen in voller Höhe seines Bedarfs erhalten hat - nicht ersichtlich.