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LSG Bayern, Urteil vom 23.07.2015 - 7 AS 594/14
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme der Aufwendungen der Familienwohnung während der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit internatsmäßiger Unterbringung
1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind final darauf ausgerichtet, die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zu verbessern oder (wieder-)herzustellen (§ 33 Abs.1 SGB IX); derartige Maßnahmen sollen gefördert werden, nicht der Erhalt der Familienwohnung.
2. Die Kosten der Familienwohnung sind schon begrifflich keine Teilnahmekosten der Maßnahme; außerdem bezieht sich § 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 6 SGB IX (Kosten des Erhalts einer behinderungsgerechten Wohnung) nach dem ersten Halbsatz von § 33 Abs. 8 S. 1 SGB IX nicht auf berufsvorbereitende Maßnahmen nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX.
3. Eine besondere Härte liegt nur vor, wenn Umstände des Einzelfalls vorliegen, die den Ausschluss von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - trotz des vom Gesetzgeber beabsichtigten Ausschlusses - als übermäßig hart, unzumutbar und unbillig erscheinen lassen.
4. Ziel der Plausibilitätskontrolle ist es nicht, eine latente Sozialhilfebedürftigkeit aufzudecken, sondern zu vermeiden, dass der Wohngeldbewilligung ein zu niedrig bemessenes Einkommen zugrunde gelegt wird.
Normenkette:
SGB II § 16 Abs. 1 S. 3
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 27 Abs. 3
,
SGB II § 27 Abs. 4 S. 1
,
SGB II § 27 Abs. 4
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 4
,
SGB II § 7 Abs. 5
,
SGB III § 122 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB III § 123 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB III § 124 Abs. 3
,
SGB III § 127 Abs. 1 S. 2 Alt. 2
, , ,
SGB III §§ 112ff
,
SGB IX § 33 Abs. 1
,
SGB IX § 33 Abs. 3
,
SGB IX § 33 Abs. 8 S. 1
,
SGB IX § 55 Abs. 2
,
WoGG
Vorinstanzen: SG Landshut 07.07.2014 S 7 AS 513/13
Tenor
I.
Auf die Berufung und Anschlussberufung wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 7. Juli 2014 aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 19.08.2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11.09.2013 und des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2013 und des Änderungsbescheids vom 23.11.2013 verurteilt, dem Kläger für die Zeit von 09.09.2013 bis 28.02.2014 ein Darlehen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage und wird die Anschlussberufung abgewiesen.
II.
Die außergerichtlichen Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
III.
Die Revision wird zugelassen.

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