Gründe:
I. Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Konkret
wendet sich der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) gegen die Absenkung seiner Leistungen für den Zeitraum Juli bis September
2008 auf der Grundlage von § 31 Abs. 5 Satz 1 SGB II ("Absenkungsbescheid" vom 05.06.2008).
Hintergrund war, dass der Bf. entgegen der Regelung in einer Eingliederungsvereinbarung für den Monat Mai 2008 keine Bewerbungen
nachweisen konnte. Er trägt sinngemäß vor, er habe von Bewerbungen abgesehen, weil er für Juni 2008 einen Praktikumsplatz
und im Anschluss an das (einmonatige) Praktikum einen Ausbildungsplatz in Aussicht gehabt hätte.
Gegen den Bescheid vom 05.06.2008 legte der Bf. Widerspruch ein und beantragte beim Sozialgericht Regensburg die Anordnung
der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs. Dieses hat den Antrag mit Beschluss vom 05.08.2008 abgelehnt. Ein wichtiger
Grund für die Versäumnis des Bf., so das Sozialgericht zur Begründung, sei nicht gegeben. Denn für die Übernahme in ein Ausbildungsverhältnis
nach Ablauf des Praktikums hätte keine rechtlich gesicherte Basis bestanden. Zudem hat das Sozialgericht einen Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Anwaltsbeiordnung abgelehnt.
Die mit Schriftsatz vom 21.08.2008 gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde begründet der Bf. damit, mit Bescheid vom 05.06.2008
sei lediglich der Ausgangsbescheid vom 13.02.2008, nicht aber der Änderungsbescheid vom 18.05.2008 aufgehoben worden. Im Verfahren
vor dem Sozialgericht hatte der Bf. zudem vorgetragen, er hätte im Mai 2008 eine hinreichend verfestigte Aussicht auf einen
Praktikums- und Ausbildungsplatz gehabt.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Bg. sowie die Akten des Sozialgerichts und des Bayerischen
Landessozialgerichts verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II. Die Beschwerde ist zwar zulässig. Der Beschwerdewert nach § 172 Abs. 3 Nr.
1 in Verbindung mit §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG ist erreicht. Hinsichtlich des Streitgegenstandes ist zu berücksichtigen, dass nicht nur die Aufhebung der bisherigen Leistungsbewilligung,
sondern auch die bloße Feststellung der Absenkung im Sinn von § 31 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II angefochten ist. Letztere
bezieht sich, wie der Bescheid vom 05.06.2007 deutlich macht, auf drei Monate. Insoweit vertritt der Senat eine andere Ansicht
als das Sozialgericht. Die Feststellung der Absenkung, wie sie in § 31 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II ausdrücklich erwähnt
ist, bezieht sich immer auf drei Monate, ohne dass es darauf ankommt, ob für den gesamten Absenkungszeitraum bereits eine
Leistungsbewilligung vorliegt (vgl. Rixen in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 31 RdNr. 57 a). Auch im Hinblick
auf die Feststellung der Absenkung erscheint es angemessen, den vollen Absenkungsbetrag als Beschwerdewert anzusetzen.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Nach Lage der Akten und unter besonderer Berücksichtigung des Vorbringens des Bf.
ist es unwahrscheinlich, dass die mittlerweile erhobene Klage Erfolg hat. Im Interesse des Bf. geht der Senat davon aus, dieser
wolle sich nicht nur gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung, sondern auch gegen die Feststellung des Absenkung wenden.
Das liegt indes nicht auf der Hand; denn in seiner Beschwerdeschrift äußert sich der Bf. nur zu einem Problem, das speziell
die Aufhebung betrifft. Aus dem Gesamtkontext wird aber deutlich, dass er die Voraussetzungen für den Eintritt der Absenkung
überhaupt negiert.
Die Ansicht des Bf., der Bescheid vom 05.06.2008 sei zu unbestimmt, weil er explizit nur den Bescheid vom 13.02.2008 ändere,
ist nicht richtig. Er verkennt dabei die eingeschränkte rechtliche Wirkung des Änderungsbescheids vom 18.05.2008. Damit hat
die Bg. die Leistungsbewilligung nicht auf eine gänzlich neue rechtliche Grundlage gestellt, die den Bescheid vom 13.02.2008
substituiert hätte oder wenigstens kumulativ hinzugetreten wäre. Der Änderungsbescheid hat bei genauer Betrachtung nur geregelt,
dass statt einer Regelleistung von 347 EUR eine solche von 351 EUR gewährt worden ist; genau genommen hat der Bescheid lediglich
vier weitere Euro pro Monat zuerkannt. Im Übrigen aber ist der Gehalt des Bescheids vom 13.02.2008 trotz der tabellarischen
Nennung der Gesamtleistungen unangetastet geblieben. Die Regelungssituation nach dem Bescheid vom 18.05.2008 war somit durch
ein Zusammenspiel der Regelungen beider Leistungsbescheide geprägt, und zwar in erster Linie durch den Bescheid vom 13.02.2008,
jedoch in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18.05.2008. Nach Ansicht des Senats hätte der Bf. den Bescheid vom 05.06.2008
dahin deuten müssen, diese Gesamt-Regelungssituation habe modifiziert werden sollen. Das aber lässt für die in der Beschwerdeschrift
vertretene Deutung keinen Raum.
Die Bg. hat die Absenkung zutreffend festgestellt. Insbesondere stand dem Bf. kein wichtiger Grund für seine Passivität zur
Seite. Diesbezüglich macht sich der Senat voll die Begründung des Sozialgerichts zu eigen und sieht von einer eigenen Begründung
ab. Auch im Übrigen vermag der Senat keine Gründe zu erkennen, welche die Rechtmäßigkeit zweifelhaft erscheinen lassen könnten.
Solche hat auch der anwaltlich vertretene Bf. nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren und Anwaltsbeiordnung ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht
abzulehnen. Aus dem selben Grund hat auch das Sozialgericht zurecht entsprechend entschieden.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§
177 SGG).