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LSG Bayern, Beschluss vom 21.07.2010 - 10 AL 154/10
Erteilung einer Arbeitsberechtigung-EU nach § 284 Abs. 5 SGB III im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG ist eine einstweilige Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen. Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu (hier: Erteilung einer Arbeitsberechtigung-EU nach § 284 Abs. 5 SGB III). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 284 Abs. 5
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Nürnberg 17.05.2010 S 1 AL 225/10 ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.05.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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