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LSG Bayern, Urteil vom 22.07.2010 - 10 AL 194/08
Meldepflicht der Bundesagentur für Arbeit für Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben. Ab 1.1.2005 geht die Beschäftigungssuche in dem Begriff der Verfügbarkeit im Sinne von § 119 Abs 5 SGB III auf. Danach steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer u.a. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf und bereit ist eine solche Beschäftigung anzunehmen und auszuüben (hier bei der Frage der Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Meldung von Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit an den Rentenversicherungsträger). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 119 Abs. 5
,
SGB III § 16 Abs. 1
, ,
SGB VI § 58 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Nürnberg 24.07.2008 S 14 AL 199/08
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.07.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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