Gründe
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (SG). Streitig ist dort die Meldung von Anrechnungszeiten an den Rentenversicherungsträger für die Zeit vom 01.12.2006 bis 20.07.2012.
Bis zum 30.11.2006 bezog der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Erwerbsfähige Landkreis B-Stadt (ARGE). Am 16.04.2012 beantragte er bei der
Beklagten "im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches" seine Meldung als "arbeitsuchend ohne Leistungsbezug"
an die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern (DRV) ab 01.12.2006. Eine solche sei bislang nicht erfolgt. Er habe sich seinerzeit
bei der ARGE gemeldet, deren Mitarbeiter hätten ihm aber empfohlen, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen, da
er aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nur äußerst schwer vermittelbar sei. Die Beklagte lehnte die Meldung für die
Zeit vom 01.12.2006 bis 09.05.2012 mit Bescheid vom 24.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2012 ab.
Der Kläger habe am 10.05.2012 vorgesprochen. Für die Zeit zuvor fehle es an einer Arbeitsuchendmeldung und damit an den erforderlichen
Voraussetzungen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch komme schon deshalb nicht in Betracht, da die fehlende Arbeitsuchendmeldung
eine Tatsache darstelle, die nicht rechtswirksam "beseitigt" werden könne.
Dagegen hat der Kläger Klage beim SG erhoben und die Bewilligung von PKH beantragt. Die Meldung an die DRV sei für die Zeit vom 01.12.2006 bis 20.07.2012 nachzuholen.
Mit Beschluss vom 24.01.2014 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt.
Der Kläger hat dagegen Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Ab dem 01.12.2006 liege eine Lücke in seinem Rentenversicherungsverlauf
vor, obwohl er zuvor und danach bei der ARGE bzw. dem Jobcenter arbeitssuchend vorstellig gewesen sei. Sein Vermittler habe
ihm erklärt, es gäbe aufgrund der schlechten Arbeitsmarktsituation des Teilzeitarbeitsmarktes keine Arbeit und er solle besser
einen Rentenantrag stellen. Er würde sich bei ihm melden, wenn sich der Arbeitsmarkt bessere. Auf eine möglicherweise im Rentenverlauf
entstehende Lücke sei der Kläger nicht hingewiesen worden. Die Arbeitssuchendmeldung gegenüber dem Jobcenter gelte unmittelbar
auch gegenüber der Beklagten, die sich das Verhalten des Jobcenters zurechnen lassen müsse. Im Übrigen sei eine Antragstellung
bei einem unzuständigen Leistungsträger nach §
16 Abs
2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) zulässig. Zudem hätte die Beklagte für einen ggf. bestehenden Beratungsausfall des Jobcenters einzustehen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis - auch wenn aus dem Beschluss vom 24.01.2014 weder der Sachverhalt hervorgeht, den es seiner Entscheidung
zugrunde gelegt hat, noch die Gründe, weshalb es eine Erfolgsaussicht der Klage nicht sieht - zu Recht den Antrag des Klägers
auf Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren PKH abgelehnt.
Nach §
73a Abs
1 SGG i.V.m. §
114 Abs
1 Satz 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält PKH ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die
Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit
für sich hat (vgl BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R - [...] - Rn 26 = SozR 3-1500 §
62 Nr 19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl, §
73a Rn 7) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung
und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit
des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts-
und Tatfragen sind nicht im PKH-Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung
zugeführt werden können (vgl BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92 - [...] - Rn 21 = NJW 1994, 241f). PKH muss jedoch nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage
zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung
oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig"
erscheint (vgl BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - Rn 29 - [...] = BVerfGE 81, 347ff). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus,
so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten
ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - [...] - Rn 23 = NJW 2008, 1060ff).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage in diesem Sinne ist nicht gegeben. Eine allgemeine Leistungsklage gegen die Beklagte
ist zwar zulässig. Auch wenn die begehrte Meldung von Anrechnungszeiten von der Beklagten für den Rentenversicherungsträger
nicht bindend wäre, entfällt damit nicht bereits das Rechtsschutzbedürfnis (vgl Urteile des Senats vom 22.07.2010 - L 10 AL 194/08 - und vom 11.07.2012 - L 10 AL 205/09).
Die allgemeine Leistungsklage ist aber jedenfalls mangels Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte auf Meldung weiterer Zeiten
wegen Arbeitslosigkeit nach §
58 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) vom 01.12.2006 bis 09.05.2012 nicht begründet. Der Bescheid vom 24.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
13.06.2012, mit dem die Beklagte nur eine Meldung für Zeiten ab dem 10.05.2012 bejaht hat - insofern fehlt es für eine Meldung
der Zeiten vom 10.05.2012 bis 20.07.2012 an einem Rechtsschutzbedürfnis -, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten.
Nach §§
193,
195 SGB VI i.V.m. § 39 Abs 2 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV) hat die Beklagte dem zuständigen Rentenversicherungsträger u.a. Anrechnungszeiten nach §
58 Abs
1 Satz 1 Nr
3 SGB VI zu melden. Die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt der Kläger jedoch nicht. Eine Anrechnungszeit nach §
58 Abs
1 Satz 1 Nr
3 SGB VI würde vorliegen, wenn der Kläger wegen Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet war und eine
öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen hat.
Es fehlt hier bereits an einer wirksamen Arbeitsuchendmeldung für die Zeit vor dem 10.05.2012.
Die Arbeitsuchendmeldung ist eine reine Tatsachenerklärung (vgl BSG, Urteil vom 18.08.2005 - B 7a/7 AL 94/04 R - SozR 4-4300 §
140 Nr 2; Rademacker in: Hauck/Noftz,
SGB III, Stand 01/2014, §
38 Rn 25; Jüttner in: Mutschler/Schmidt-de Caluwe/Coseriu,
SGB III, 5. Aufl 2013, §
38 Rn 36), die nach § 37b Abs 1 Satz 1
SGB III idF des Fünften
SGB III-Änderungsgesetzes vom 22.12.2005 (BGBl I 3676) bzw ab 01.01.2009 nach §
39 Abs
1 Satz 1
SGB III idF des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl I 2917) persönlich bei der
Agentur für Arbeit zu erfolgen hat. Das Erfordernis der Meldung bei der Agentur für Arbeit in §
58 Abs
1 Nr
3 SGB VI trägt dem Umstand Rechnung, dass die Anrechnungszeit nur tatsächlich arbeitsuchenden Versicherten zugute kommen soll und
deshalb von diesen ein regelmäßiges Bemühen um Erlangung eines Arbeitsplatzes gefordert wird. Dem entsprechend ist ein bloß
passives Abwarten nicht ausreichend, sodass auch Arbeitslose, die keine Leistungen der Agentur für Arbeit beziehen, sich regelmäßig
als arbeitsuchend zu melden haben, was nicht verfassungswidrig ist (BSG, Urteil vom 11.03.2004 - B 13 RJ 16/03 R - BSGE 92, 241 - mwN). Eine entsprechende Arbeitsuchendmeldung des Klägers gegenüber der Beklagten erfolgte vor dem 10.05.2012 nicht. Es
fehlt deshalb bereits an einer wirksamen Arbeitsuchendmeldung, die Voraussetzung für eine Meldung der Anrechnungszeiten nach
§
58 Abs
1 Satz 1 Nr
3 SGB VI ist.
Daran ändern die vorgebrachten persönlichen Vorsprachen im Rahmen der Arbeitsvermittlung bei der ARGE oder dem Jobcenter vor
und nach dem 01.12.2006 nichts. Bereits der Wortlaut von § 37b Abs 1 Satz 1
SGB III bzw. §
39 Abs
1 Satz 1
SGB III fordert unzweifelhaft eine Meldung bei der Agentur für Arbeit. Eine Meldung bei einer unzuständigen Stelle wird nicht über
§
16 SGB I geheilt, weil diese Vorschrift nur für die Antragstellung und nicht für die Arbeitsuchendmeldung als Tatsachenerklärung gilt
(vgl dazu Rademacker aaO Rn 41; zur Arbeitslosmeldung vgl BSG, Urteil vom 19.03.1986 - 7 RAr 48/84 - SozR 4100 § 105 Nr 2). Dies rechtfertigt sich schon daraus, dass es bei der Arbeitsu-chendmeldung darum geht, die Agentur für Arbeit in den
Stand zu versetzen, entsprechende Vermittlungsbemühungen aufzunehmen und - im positiven Fall - einen Vermittlungserfolg in
eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen kann. Bei der Meldung lediglich bei einem anderen Sozialleistungsträger
kann dies nicht erfolgen.
Schließlich ist für die vorliegende Fallkonstellation der sozialrechtliche Herstellungsanspruch nicht anwendbar. Der sozialrechtliche
Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses
obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§
15,
14 SGB I), verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil
des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene
Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem
jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (vgl dazu BSG, Urteil vom 01.04.2004 - B 7 AL 52/03 R - BSGE 92, 267 - und Urteil vom 25.01.1994 - 7 RAr 50/93 - SozR 3-4100 § 249e Nr 4 mwN). Mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches lassen sich daher zwar bestimmte sozialrechtliche
Voraussetzungen, zB verspätete Anträge, als erfüllt ansehen, wenn sie wegen einer Pflichtverletzung des Versicherungsträgers
bislang fehlen, die Arbeitsuchendmeldung ist jedoch eine Erklärung, die herzustellen nicht in die Verfügungsmacht der Beklagten
fällt, sondern von einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitslosen abhängt (vgl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2009
- L 13 AL 6044/08 - [...] - zur Arbeitslosmeldung). Bei einer fehlenden Arbeitsuchendmeldung würde die Korrektur auch dem Gesetzeszweck widersprechen.
Die durch die fehlende Meldung unterbliebene Arbeitsvermittlung kann gerade nicht im Nachhinein korrigiert werden, da nicht
auszuschließen ist, dass der Kläger bei erfolgter Vermittlung eine Beschäftigung mit entsprechender Erbringung von Rentenversicherungsbeiträgen
erlangt hätte (vgl eingehend BSG, Urteil vom 11.03.2004 - B 13 RJ 16/03 R - BSGE 92, 241; LSG Hamburg, Urteil vom 18.06.2013 - L 2 AL 60/10 - [...]).
Eine Erfolgsaussicht der Klage vor dem SG ist mithin nicht erkennbar. Dem Kläger war deshalb keine PKH für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).