Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Berücksichtigung von Grundbesitz als verwertbares Vermögen bei nicht dinglich gesicherter
Hinauszahlungsverpflichtung
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab dem 11.10.2003.
Der 1962 geborene Kläger meldete sich nach dem Bezug von Alhi bis 12.01.2003 und Übergangsgeld ab dem 13.01.2003 am 29.09.2003
mit Wirkung zum 11.10.2003 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alhi. Er sei Nebenerwerbslandwirt
und Eigentümer von 6,32 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche sowie 8,62 ha Forst.
Der Gutachterausschuss des Landratsamtes C. teilte der Beklagten hierzu mit, dass nach der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses
für Grundbesitz, der mit dem des Klägers vergleichbar sei, in den Jahren 2001 bis 2003 ein durchschnittlicher Kaufpreis von
1,08 EUR/qm (Preisspanne 0,15 EUR/qm bis 1,99 EUR/qm) erzielt worden sei.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 05.02.2004 die Bewilligung von Alhi ab. Bei einer vorhandenen land- und forstwirtschaftlichen
Fläche von 149.900 qm sei der Wert der verwertbaren Grundstücke mit mindestens 22.440,00 EUR (= 149.900 qm x 0,15 EUR/qm)
anzusetzen. Zusammen mit den übrigen Vermögenswerten (Sparbuch der Ehefrau: 599,59 EUR; Geschäftsanteile der Raiffeisenbank:
142,35 EUR) überschreite das vorhandene Vermögen (23.181,94 EUR) den für den Kläger (8.400,00 EUR = 42 x 200,00 EUR/Lebensjahr)
und seine am 11.12.1971 geborene Ehefrau (6.400,00 EUR = 32 x 200,00 EUR/Lebensjahr) maßgeblichen Freibetrag von insgesamt
14.800,00 EUR.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2004 zurück und verwies darauf, dass
von einem durchschnittlichen Verkehrswert von 1,08 EUR/qm auszugehen sei und der Wert der Grundstücke eigentlich 161.352,00
EUR betrage. Unter Berücksichtigung eines Betrages von 1,00 EUR/qm errechne sich - nach Abzug der Freibeträge - ein berücksichtigungsfähiges
Vermögen von 135.341,85 EUR.
Am 09.07.2004 und 16.08.2004 meldete sich der Kläger erneut bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von
Alhi. In der Zeit vom 08.06.2004 bis 06.07.2004 und 04.08.2004 bis 15.08.2004 habe er gearbeitet. Über diese Anträge hat die
Beklagte nach Lage der Akten noch nicht entschieden.
Am 26.05.2004 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 03.05.2004 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen und geltend gemacht, er nutze die land- und forstwirtschaftlichen Fläche und erziele nur geringe Einkünfte hieraus
(1.500,00 bis 2.000,00 EUR Ausgleichszahlungen; ca. 200,00 EUR aus Christbaumverkäufen). Der von der Beklagten berücksichtigte
Vermögenswert sei angesichts des geringen Ertrages nicht nachvollziehbar. Zudem berufe er sich auf Bestandsschutz, solange
er nicht wieder beruflich eingegliedert sei. Auf dem Grundbesitz lasteten Schulden und ein Leibgeding, das zu berücksichtigen
sei.
Das SG hat einen Grundbuchauszug über den Grundbesitz des Klägers beigezogen. Nach dem Auszug aus dem Grundbuch des Amtsgerichtes
L. Gemarkung O. Band 13 Blatt 434 ist der Kläger Eigentümer folgender bebauter und unbebauter Grundstücke:
lfd. Nr.
|
Fl.Nr.
|
Fläche in qm
|
Art
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3
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107
|
69070
|
Schafgraben, Grünland, Wiese, Hutung, Wald
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4
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117
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27290
|
Schafgraben, Wald
|
5
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118/3
|
10220
|
Schafgraben, Wald
|
7
|
136
|
11070
|
Schafgraben, Ackerland, Hutung, Wald
|
11
|
170/2
|
1190
|
In O., Waldfläche
|
12
|
132
|
23550
|
Schafgraben, Landwirtschaftsfläche, Wasserfläche
|
13
|
2
|
6971
|
in O., Landwirtschaftsfläche, Waldfläche
|
10
|
1
|
1130
|
A-Straße, Gebäude und Freifläche
|
An Lasten und Beschränkungen sind in Abteilung II des Grundbuches ein Leibgeding zugunsten der Mutter des Klägers eingetragen.
Belastet war insoweit die laufende Nr. 10 des Grundbuchbestandes, das Wohnhaus des Klägers. In Abteilung III des Grundbuches
ist eine Grundschuld ohne Brief zu 50.000,00 DM zugunsten der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt eingetragen. Auch hier
ist nur die laufende Nr. 10 des Grundbuchbestandes belastet.
Darüber hinaus ist in Abteilung III des Grundbuches eine Grundschuld ohne Brief zu 80.000.- DM zugunsten der Raiffeisenbank
S. eingetragen, die die laufenden Nr. 3, 4, 5, 7, 10, 11, 12 und 13, d.h. den gesamten Grundbuchbestand des Klägers erfasst.
Diese Grundschuld ist in Höhe von 45.000,00 DM (dem Rest im Rang vorangehend) an die W. - Bausparkasse abgetreten. Eine Valutierung
dieser Grundschuld hat der Kläger nicht geltend gemacht.
Das SG hat u.a. eine Stellungnahme des Landratsamtes L. (Gutachterausschuss) zur Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Flächen
sowie ein von der Gemeinde A-Stadt zum Stichtag 26.08.2004 erstelltes Wertgutachten in Bezug auf die Grundstücke Fl.-Nr. 117
und 118/3 beigezogen. Dieses Wertgutachten beurteilt den Wert der Fl.-Nr. 117 und 118/3 mit 31.000,00 EUR. Es hat die Klage
hat mit Gerichtsbescheid vom 02.03.2009 abgewiesen, weil allein der Wert der Fl.-Nr. 117 und 118/3 den maßgeblichen Freibetrag
um mindestens 20.000,00 EUR übersteige. Die Hinauszahlungsverpflichtung führe nicht dazu, dass die Verwertung als unwirtschaftlich
anzusehen sei. Diese Pflicht schmälere nur den Erlös für den Kläger. Im Übrigen bleibe es ihm unbenommen, die Grundstücke
in anderer Weise, z.B. durch Beleihung oder Verpachtung, zu verwerten.
Mit der beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegten Berufung hat der Kläger vorgetragen, dass ihm entgegen den Ausführungen
des SG die dort genannte Fl.-Nr. 132 nicht gehöre. Die Fl.-Nr. 107, 117, 118/3, 136 und 170/2 könnten nicht verwertet werden und
die übrigen Grundstücke seien aufgrund von Nutzungsbeschränkungen nahezu wertlos. Er habe Anspruch auf Alhi.
Der Kläger beantragt,
eine Ortsbesichtigung seiner Grundstücke und Anwesen durchzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat einen Versicherungsverlauf des Klägers der DRV Nordbayern beigezogen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Dem Kläger war es zumutbar, das vorhandene Vermögen zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes zu verwerten. Der Bescheid der
Beklagten vom 05.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht
in seinen Rechten. Der Kläger hatte in der Zeit vom 11.10.2003 bis 07.06.2004 mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Alhi.
Für die folgenden Zeiträume ab dem 08.06.2004 und 04.08.2004 hatte der Kläger eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufgenommen,
die jeweils zum Wegfall der Beschäftigungslosigkeit des Klägers geführt hat. Die erneuten Arbeitslosmeldungen zum 09.07.2004
und 16.08.2004 stellten insoweit neue Leistungsfälle dar, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind. Entscheidungen
hierzu hat Beklagte nicht getroffen.
Anspruch auf Alhi hatten Arbeitnehmer, die u.a. bedürftig waren. (§ 190 Abs 1 Nr. 5
SGB III). Nicht bedürftig war ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft
lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt war (§ 192 Abs 2
SGB III). Nach der für den Bewilligungszeitraum maßgeblichen Alhi-Verordnung (AlhiV 2002 - idF des Gesetzes vom 23.12.2002 BGBl. S 4607) i.V.m. § 206 Nr. 1
SGB III war das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen,
soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag überstieg (§ 1 Abs 1 AlhiV). Der Freibetrag betrug 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Ehegatten (§ 1 Abs 2 Satz 1 AlhiV).
Ein Alhi-Anspruch des Klägers war am 11.10.2003 dem Grunde nach zwar noch nicht nach § 196 Abs 1 Satz 1 Nr. 2
SGB III erloschen, denn der Kläger hatte zuletzt am 12.01.2003, mithin innerhalb eines Jahres vor dem beantragten Leistungsbeginn
Alhi bezogen. Angesichts der Vermögenswerte, über die der Kläger zu diesem Zeitpunkt verfügen konnte, ist ein Alhi-Anspruch
jedoch nicht gegeben.
Der von der Beklagten ermittelte Freibetrag (14.800,00 EUR) für den Kläger (8.400,00 EUR = 42 x 200,00 EUR/Lebensjahr) und
seine zu dieser Zeit noch nicht dauernd getrennt lebende, am 11.12.1971 geborene Ehefrau (6.400,00 EUR = 32 x 200,00 EUR/Lebensjahr)
ist nicht zu beanstanden.
Demgegenüber betrug allein der Wert der Grundstücke Fl.-Nr. 117 und 118/3 - eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes L.
Gemarkung O. Band 13 Blatt 434 - 31.000,00 EUR (entspricht ca. 0,83 EUR/qm), wie sich aus dem vom SG beigezogenen Wertgutachten des Forstbüro M. B. ergibt. Dieses Gutachten ist schlüssig, in sich widerspruchsfrei und bestätigt
im wesentlichen die Erfahrungen des Gutachterausschusses des Landratsamtes C., der Flächen, die denen des Klägers vergleichbar
waren, mit ca. 1,08 EUR/qm bewertet hatte. Das Ergebnis dieses Gutachtens hat selbst der Kläger nicht in Abrede gestellt,
so dass der Wert des Vermögens den maßgeblichen Freibetrag um mehr als 16.000,00 EUR überstiegen hatte.
Die vom Kläger geltend gemachte Hinauszahlungsverpflichtung in Bezug auf seine Schwestern und seine Nichte hinsichtlich der
Grundstücke der Gemarkung O. Fl.- Nr. 107, 117, 118/3, 136 und 170/2 ist nicht dinglich gesichert und hindert ihn nicht, diese
Grundstücke zu verkaufen oder durch Beleihung oder Verpachtung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nutzbar zu machen. Dass
der Kläger einer Nutzung seines Grundvermögens, insbesondere an einer Beleihung nicht gehindert ist, ergibt sich auch aus
dem Umstand, dass er trotz der Hinauszahlungsverpflichtung im Oktober 1986 an den unbebauten Flächen eine Grundschuld in Höhe
von 80.000.- DM zur Sicherung eines Darlehens eintragen ließ. Auch die Bindung durch Bewirtschaftungsverträge mit dem Freistaat
Bayern hindern den Kläger nicht an einer Verwertung der Grundstücke im oben genannten Sinne (Verkauf, Beleihung oder Verpachtung),
denn es ist nicht dargelegt, dass die dort vereinbarten Verpflichtungen höchstpersönliche Pflichten des Klägers wären, die
dieser alleine zu erfüllen habe. Zuletzt ist auch die Grundschuld zugunsten der Raiffeisenbank S. bzw. (nach Abtretung) zugunsten
der W.- Bausparkasse kein Hindernis, die Gründstücke zu verwerten. Soweit die Grundschulden als Sicherheiten für Darlehen
dienen, d.h. valutiert sind, steht dies einer Verwertung nicht entgegen, sondern mindert allenfalls den berücksichtigungsfähigen
Wert der Immobilien.
Der Wert des Grundvermögens ist auch nicht zu mindern um dingliche Belastungen, denn solche sind nach dem Grundbuch nicht
ersichtlich bzw. ist es, soweit es sich um Belastungen aus den Grundschulden zugunsten der Kreditinstitute (Raiffeisenbank
S. bzw. (nach Abtretung) W.-Bausparkasse) handelt, nicht nachgewiesen, dass diese valutiert sind, so dass der Verkehrswert
der unbebauten Grundstücke, der nach § 2 Abs 4 Satz 1 AlhiV 2002 allein heranzuziehen ist, nicht mit einem geringeren Wert als 31.000,00 EUR anzusetzen ist.
Mit dem Leibgeding ist lediglich für die Fl.-Nr.1 der Gemarkung O., das Wohnhaus des Klägers belastet, so dass auch hieraus
eine Minderung des Verkehrswertes des berücksichtigungsfähigen Vermögens nicht herzuleiten wäre.
Die Hinauszahlungsverpflichtung in der mit Erbauseinandersetzungsvertrag vom 06.05.1986 vereinbarten Form mindert den - allein
zu berücksichtigenden - Verkehrswert der Grundstücke ebenfalls nicht, denn diese Verpflichtung ist dinglich nicht gesichert
und hat lediglich schuldrechtliche Auswirkungen. Einer Beleihung (in Höhe des Verkehrswertes) steht die Hinauszahlungsverpflichtung
daher nicht grundsätzlich entgegen.
Weitergehende Ermittlungen waren im Hinblick auf den - wenn überhaupt als solchen anzusehenden - Beweisantrag des Klägers
veranlasst. Zum einen ergibt sich aus dem Antrag des Klägers kein Sachverhalt, der noch als klärungsbedürftig anzusehen wäre,
denn allein eine Ortsbesichtigung durch den Senat und die Beteiligten lässt mangels eigener Sachkunde in Bezug auf Immobilienbewertungen
eine andere Wertermittlung nicht zu. Zum anderen wäre der Beweisantrag allenfalls als Anregung zu verstehen, eine Bewertung
der aktuellen Vermögensverhältnisse vorzunehmen. Auf diese kommt es jedoch nicht an, denn maßgeblich für die Bewertung des
anspruchsauschließenden Vermögens sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des angestrebten Leistungsbeginnes am 11.10.2003. Insoweit
wird jedoch der für die Entscheidung maßgebliche Wert der Grundstücke Fl.-Nr. 117 und 118/3 durch das zeitnahe Wertgutachten
der Gemeinde A-Stadt zum Stichtag 26.08.2004 zutreffend abgebildet. Das inzidente Vorbringen des Klägers, sein Immobilienvermögen
sei heute wertlos, kann insoweit als wahr unterstellt werden, ohne dass dies zu einer anderen Beurteilung der entscheidungsrelevanten
Vermögensverhältnisse führt. Einen anderen sachdienlichen Antrag oder Beweisantrag konnte oder wollte der Kläger trotz ausführlicher
Hinweise des Senates nicht stellen. Insoweit sah sich der Senat nicht gedrängt, weitergehende Sachaufklärung zu betreiben,
denn auch der Kläger hat das Ergebnis des Wertgutachtens zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt.
Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht dadurch, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die AlhiV 2002 als nicht ermächtigungskonform ansieht, soweit sie hinter dem Standard des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zurückgeblieben
war, d.h. weder einen weiteren Vermögensfreibetrag von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr für den Aufbau einer zusätzlichen
Alterssicherung belassen hat, noch eine allgemeine Härtfallklausel enthielt. (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.2005 - B 7a/7 AL
68/04 R - SozR 4-4300 § 193 Nr. 5; Urteil vom 25.05.2005 - Az. B 11/11a AL 51/04 - SozR 4 - 4200 § 6 Nr.2; Urteil vom 20.10.2005
- Az. B 7/7a AL 76/04 - SozR 4 - 4300 § 193 Nr.10).
Es ist weder ersichtlich, dass die hier maßgeblichen Vermögenswerte (Fl.-Nr. 117 und 118//3) der Alterssicherung dienen sollten,
noch wäre es im Rahmen einer über den Wortlaut des § 1 AlhiV 2002 hinausgehenden Härtefallprüfung zu rechtfertigen, dem Kläger trotz seines Vermögens Alhi zu bewilligen. Es gibt keinen Beleg
dafür, dass der Kläger sein Immobilienvermögen zum Zwecke der Altersvorsorgezwecke angeschafft hat. Hierzu bedarf es jedoch
keiner weiteren Ermittlungen, denn auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellen wollte, die Grundstücke seien für die
Altersvorsorge vorgesehen, wäre allenfalls - um den Standard des SGB II zu erreichen und die durch die Rentengesetzgebung
entstandenen Versorgungslücken zu kompensieren - ein weiterer Vermögensfreibetrag von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr
zu berücksichtigen. Aber auch ein derartiger Freibetrag von 14.800,00 EUR führte angesichts des berücksichtigungsfähigen Vermögens
von mindestens 31.000,00 EUR zu keinem Leistungsanspruch.
Darüber hinausgehend könnte allenfalls dann eine besondere Härte angenommen werden, wenn der Kläger eine atypische Erwerbsbiographie
aufweist, die durch die Lebensplanung bedingt zu größeren Lücken im Verlauf der gesetzlichen Rentenversicherung geführt hätte
und die es geboten erscheinen ließe, einen höheren Vermögensfreibetrag für die Altersvorsorge zu belassen, um eine angemessene
Alterssicherung nicht zu gefährden. (vgl. BSG, Urteil vom 25.05.2005 aaO.). Seit September 1977, d.h. seit dem 15. Lebensjahr
des Klägers, bis zum Zeitpunkt des Alhi Antrages im Oktober 2003 sind, ausweislich des im Berufungsverfahrens beigezogenen
Rentenversicherungsverlaufes, lückenlos Zeiten der Beitragspflicht, der Arbeitslosigkeit oder des Bezuges von Sozialleistungen
festgestellt, so dass Anhaltspunkte für eine in diesem Sinne atypische Erwerbsbiographie des Klägers mit erheblichen Lücken
im Rentenversicherungsverlauf nicht ersichtlich sind. Soweit der Kläger daher mit Eintritt ins Rentenalter keine Versorgung
erreicht, die der einer Durchschnittsrente entspricht, beruht dies nicht auf einer atypischen Erwerbsbiographie, sondern auf
der für einen unterdurchschnittlich entlohnten und von langen Zeiten der Arbeitslosigkeit betroffenen Versicherungspflichtigen
typischen Erwerbsbiographie, die - als eine durch das System der Sozialversicherung in Kauf genommene Massenerscheinung -
keine besondere Härte im Einzelfall darstellt, welche einen höheren Vermögensfreibetrag für die Alterssicherung rechtfertigt.
Über Ansprüche ab dem 08.06.2004 hat der Senat nicht zu entscheiden, denn der Kläger hat ab dem 08.06.2004 eine mehr als geringfügige
Beschäftigung aufgenommen, die zum Wegfall der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosmeldung (§
117 Abs
1 Nr.
2 SGB III) geführt hat, nachdem der Kläger die Arbeitsaufnahme der Beklagten auch nicht unverzüglich angezeigt hat (§
122 Abs
2 Nr.
2 SGB III). Nach der erneuten Arbeitslosmeldung am 09.07.2004 hat die Beklagte über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Alhi
bislang nicht entschieden, so dass für den Leistungszeitraum ab dem 09.07.2004 kein Bescheid vorliegt, der nach §§
96,
153 Abs
1 SGG Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens geworden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs
2 Nr.1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.