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LSG Bayern, Urteil vom 22.07.2010 - 10 AL 90/09
Zulässigkeit einer allgemeinen Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren; Notwendigkeit eines definierbaren Klageziels
1. Zur Frage der Zulässigkeit einer allgemeinen Leistungsklage, der Ermittlung des Klagebegehrens, einer Klageänderung im Berufungsverfahren und dem "Heraufholen" von Prozessresten.
2. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage (hier: Überprüfung eines beruflichen Rehabilitationsverfahrens) ist, dass nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten - unabhängig von einer Antragstellung - ein definierbares Klageziel ersichtlich wird. Dies setzt hier zumindest voraus, dass im Rahmen der Leistungsklage dargelegt wird, welche Maßnahmen der Leistungsträger zu ergreifen habe, um die Arbeitslosigkeit zu beenden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 54
,
SGG § 99
Vorinstanzen: SG Bayreuth 02.03.2009 S 10 AL 443/05
I. Die Klage, die Beklagte zur Überprüfung des Rehabilitationsverfahrens für den Zeitraum 09.12.1999 bis 23.01.2002 sowie zur Erbringung von Leistungen zur Grundsicherung zu verurteilen, wird abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.03.2009 zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

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