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LSG Bayern, Urteil vom 22.07.2010 - 10 AL 91/09
Rechtswirksamkeit eines Prozessvergleichs im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Zur Frage der Feststellung der vergleichsweise Erledigung eines Rechtsstreites.
2. Der Prozessvergleich hat eine Doppelnatur. Er ist einerseits materiell-rechtlicher Vertrag, für den materielles Recht gilt, andererseits aber auch Prozesshandlung der Beteiligten, die den Rechtsstreit unmittelbar beendet und deren Wirksamkeit nach den Grundsätzen des Prozessrechtes richtet. Wegen seiner Doppelnatur entfaltet der Prozessvergleich keine Rechtswirksamkeit, wenn die Beteiligten nicht wirksam zugestimmt haben oder er als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach den Bestimmungen der Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nichtig oder wirksam angefochten ist; das Gleiche gilt, wenn nach dem Inhalt des Vergleichs der als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht oder der Streit oder die Gewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 101 Abs. 1
,
BGB §§ 116ff
,
BGB § 779 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Bayreuth 02.03.2009 S 10 AL 23/07
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.03.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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