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LSG Bayern, Beschluss vom 21.07.2010 - 12 KA 65/09
Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als Sozialpädiatrisches Zentrum; Zulässigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung; Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung nach § 119 SGB V
1. Für eine einstweilige Anordnung, mit der einem Antragsteller vorläufig ein Status zur Teilname an der vertragsärztlichen Versorgung zugesprochen werden soll, besteht in der Regel kein Anordnungsgrund. Dies schließt es nicht aus, in Ausnahmefällen einen solchen Status in der ambulanten Versorgung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes dann zuzuerkennen, wenn der geltend gemachte materielle Anspruch völlig unzweifelhaft besteht oder die Interessenslage zugunsten eines Antragstellers so eindeutig ist, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache geboten erscheint. Bei Drittanfechtungen ist dies dann der Fall, wenn eine Anfechtungsberechtigung des Dritten nicht besteht oder die Rechtmäßigkeit der Teilnahmegestattung rechtlich und tatsächlich offensichtlich ist. Während ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darauf abzielt, vorläufige Regelungen herbeizuführen, kommt einer Statusentscheidung stets endgültiger Charakter zu, der die Hauptsache in der Regel vorwegnimmt.
2. Von einer Auswahlentscheidung bei mehreren Bewerbern ist zwar in § 119 SGB V nicht die Rede. Wenn aber lediglich Bedarf für nur ein einziges sozialpädiatrisches Zentrum besteht, wovon hier auszugehen sei, und mehrere Bewerber vorhanden sind, ist eine Auswahlentscheidung unumgänglich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 103 Abs. 4
, ,
SGB V § 97 Abs. 4
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG München 02.11.2009 S 38 KA 720/09 ER
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. November 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Beschwerdeverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 7. hat der Antragsteller zu tragen.

Entscheidungstext anzeigen: