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LSG Bayern, Beschluss vom 03.05.2012 - 2 P 6/12
Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren; Rechtsschutzbedürfnis beim Anspruch auf Pflegeberatung
1. Zur Zurückverweisung der Beschwerde, die auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, wenn der geltend gemachte Anspruch (hier auf Pflegeberatung) während des Beschwerdeverfahrens erfüllt wird.
2. Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat das Gericht die Belange der Öffentlichkeit und des Antragstellers abzuwägen. Wenn eine Klage keine Aussicht auf Erfolg hätte, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XI § 7a
,
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Landshut 30.12.2011 S 6 P 120/11 ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 30. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: