Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Prof.Dr.H. besteht.
Der 1958 geborene Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden Bf.) stellte am 28.09.2007 Antrag auf Anerkennung einer Gonarthrose
als Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur
Berufskrankheitenverordnung (
BKV). Nach Einholung einer Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes sowie des Staatlichen Gewerbearztes Dr.E. vom 03.04.2008
holte die Beklagte ein Gutachten des Chirurgen Dr.T. vom 01.04.2009 nach Aktenlage ein. Dieser kam zum Ergebnis, dass eine
belastungskonforme Gonarthrose im Sinne der Berufskrankheit (BK) Nr. 2112 der
BKV vorliege. Am 17.10.2009 korrigierte er sein Gutachten dahingehend, dass unter besonderer Berücksichtigung der Vorschäden
und konkurrierender Ursachenfaktoren eine BK nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur
BKV nicht vorliege.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 06.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2010 lehnte die Beklagte
die Anerkennung einer Gonarthrose als BK nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur
BKV ab.
Hiergegen erhob der Kläger am 12.04.2010 Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG). Das SG hat mit Beweisanordnung vom 03.12.2010 Prof.Dr.H., Direktor der Berufsgenossenschaftlichen Kliniken B. T., H. zum gerichtlichen
Sachverständigen ernannt. Mit Schriftsatz vom 14.12.2010 hat der Bevollmächtigte des Klägers geltend gemacht, dass im Hinblick
auf die Tätigkeit des benannten Sachverständigen Prof.Dr.H. bei einer berufsgenossenschaftlichen Klinik eine Besorgnis der
Befangenheit bestehe. Die berufsgenossenschaftlichen Kliniken seien Einrichtungen, die finanziell von den Berufsgenossenschaften
getragen würden, so dass eine annähernd direkte Finanzierung der dort angestellten Ärzte über Berufsgenossenschaften gegeben
sei. Die Ärzte solcher Kliniken seien (quasi) Angestellte einer Partei. Aus der Sicht des Klägers löse eine solch enge Verknüpfung
eine Besorgnis der Befangenheit aus. Im Hinblick hierauf werde Prof.Dr.H. als Sachverständiger abgelehnt. Prof.Dr.H. hat in
einer Stellungnahme vom 03.01.2011 ausgeführt, dass er eine Reihe von Gerichtsgutachten angefertigt habe, die sich auch gegen
die Berufsgenossenschaften gewendet hätten.
Das Sozialgericht hat den Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 12.01.2011 zurückgewiesen. Es lägen keine Gründe vor, die die
Befürchtung rechtfertigen könnten, der Sachverständige werde sein Gutachten nicht unvoreingenommen erstatten.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Bf. erneut vorgebracht, Prof.Dr.H. bestätige klar ein Beschäftigungsverhältnis
und erkläre weiter, dass dies nicht notwendig eine Abkehr von der objektiven Begutachtung bedeute. Auf die Frage einer solchen
Notwendigkeit komme es aber nicht an, sondern auf den Moment, in dem eine Besorgnis begründet erscheine und dies sei eben
allein aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses, das zugestanden werde, bereits zu bejahen. Die Beklagte hat ausgeführt, dass
Prof.Dr.H. in keinem Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall stehe.
Nach §
118 Abs.1
SGG sind im sozialgerichtlichen Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen die Vorschriften der
Zivilprozessordnung (
ZPO) anzuwenden. Nach §§
406 Abs.1 Satz 1, 42 Abs.1 und 2
ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen
die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, muss bei objektiver
und vernünftiger Betrachtungsweise vom Standpunkt der Partei aus vorliegen. Rein subjektive Vorstellungen und Gedankengänge
des Antragstellers scheiden aus (Thomas Putzo,
ZPO, 30. Auflage, §
42 Rdnr.9).
Der Bf. begründet die Beschwerde allein damit, dass der Sachverständige Prof. Dr.H. in einem Dienstverhältnis zur Beklagten
stehe. Ein Ablehnungsgrund ist dabei nicht ersichtlich.
Die Ablehnung ist berechtigt, wenn Umstände auch bei nüchtern denkenden Beteiligten Befürchtungen rechtfertigen können, dass
der Sachverständige sein Gutachten nicht unvoreingenommen erstatten wird, z.B. weil er sich einseitig festgelegt hat und den
Angaben des anderen Beteiligten mehr glaubt. Ablehnung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn ein Sachverständiger sich
in dem Rechtsstreit bereits im Auftrag eines Beteiligten gutachtlich geäußert hatte oder in dieser Sache für einen Beteiligten
beratend tätig war. Dagegen reicht es nicht aus, dass der Sachverständige auch sonst Gutachten für die Beklagte erstattet
hat. Ablehnung ist in der Regel möglich, wenn der Sachverständige der Behörde angehört, die den Bescheid erteilt hat, auch
wenn er in dem Verwaltungsverfahren nicht mitgewirkt hat. Dass der abgelehnte Sachverständige Prof.Dr.H. der beklagten Berufsgenossenschaft
angehört, wird auch klägerseits nicht behauptet. Nach Auskunft der Beklagten besteht kein Arbeits- oder Dienstverhältnis.Wenn
der Sachverständige einer von einer Berufsgenossenschaft getragenen Organisation angehört, reicht dies als Ablehnungsgrund
nicht aus (Meyer-Ladewig, Kommentar zum
SGG, 9. Auflage, §
118 Rdnr.12 k mit weiteren Nachweisen). Für eine Ablehnung reicht es auch nicht aus, wenn eine gutachtliche Stellungnahme durch
einen Sachverständigen verfasst worden ist, der als Bediensteter demselben Rechtsträger wie die beklagte Behörde angehört.
Diese Fallgestaltung ist nicht vergleichbar mit einem in der Versorgungsverwaltung beschäftigten Arzt in einem Streit nach
dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Die Ärzte der Versorgungsverwaltung sind durch Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Rundschreiben des Bundesministers
für Arbeit und Soziales auf eine einheitliche Verwaltungspraxis in gewisser Weise festgelegt. Und trotzdem kommt es auch in
Ausnahmefällen in Betracht, dass ein solcher Gutachter im Sozialgerichtsverfahren geeignet ist, dann nämlich, wenn er wegen
besonderer Kenntnisse und Erfahrungen auf einem speziellen Gebiet der Medizin praktisch als Einziger über die notwendige Sachkunde
verfügt.
Bei der BK nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur
BKV handelt es sich um eine relativ neu eingeführte Berufskrankheit. Naturgemäß gibt es hierzu noch nicht viele Entscheidungen.
Es ist zu erwarten, dass der Ärztliche Direktor einer berufsgenossenschaftlichen Klinik hier- über Spezialwissen verfügt,
das ein niedergelassener Orthopäde oder an einer Allgemeinklinik tätiger Orthopäde und Chirurg naturgemäß noch nicht haben
kann. Der Direktor einer berufsgenossenschaftlichen Klinik sieht eine größere Anzahl von so Erkrankten, als ein sonstiger
niedergelassener Arzt.
Das Sozialgericht hat damit zutreffend den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Prof.Dr.H. zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.