Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen wegen seines Arbeitsunfalls vom 15.04.1997 hat.
Der 1949 geborene Kläger erlitt am 15.04.1997 einen Arbeitsunfall, als ihm Teer ins Gesicht spritzte. Es wurde die rechte
Wangenregion, das Kinn und der Bereich der beiden inneren Augenwinkel getroffen. Laut Durchgangsarztbericht vom 15.04.1997
sei keine Augenbeteiligung erkennbar.
Mit Schreiben vom 23.10.2006 stellte der Bevollmächtigte des Klägers einen Überprüfungsantrag. Die Beklagte holte ein Gutachten
bei dem Facharzt für Chirurgie Dr. H. vom 04.09.2007 ein. Dieser kam zum Ergebnis, dass der Unfall folgenlos ausgeheilt sei.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 21.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2008 eine Rentenleistung
wegen des Arbeitsunfalls vom 15.04.1997 ab.
Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht München (SG). Nach Anhörung wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 06.02.2009 ab.
Hiergegen hat der Kläger am 06.03.2009 Berufung eingelegt. Durch das Unfallereignis sei auch unmittelbar der rechte Augapfel
betroffen gewesen. Hier könne er nur noch einen Punkt sehen. Er habe ständige brennende Augen und müsse an dem betroffenen
Auge permanent Augentropfen verwenden. Weiterhin könnten noch heute unschöne Vernarbungen im Gesichtsbereich festgestellt
werden. Der Arbeitsunfall sei weiterhin nicht als solcher anerkannt. Er habe deshalb einen Anspruch auf Feststellung als Arbeitsunfall
und der Unfallfolgen.
Auf Antrag des Klägers hat die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. C. am 20.07.2010 ein nervenärztliches Gutachten erstellt.
Durch den Unfall vom 15.04.1997 seien mäßige Restnarben etwa zwei Finger breit im rechten Wangenbereich reizlos verblieben.
Die Gesundheitsstörungen seien allein durch die Teerspritzer verursacht. Die Arbeitsunfähigkeit habe bis einschließlich 21.04.1997
bestanden. Über die 26. Woche hinaus sei kein messbarer Grad der MdE verblieben. Eine weitere Begutachtung werde nicht für
erforderlich gehalten.
In der Berufungsschrift hat der Kläger weiter den Antrag auf Anhörung des Facharztes für Orthopädie Dr. D. gestellt. Trotz
zweimaliger Anforderung des Kostenvorschusses am 28.10.2010 bzw. 26.04.2011, per Fax zugestellt am 02.05.2011, hat der Kläger
den Vorschuss von 2.500,00 Euro nicht einbezahlt.
In der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2011 ist der Kläger weder erschienen noch war er vertreten. Die Ladung wurde am 02.07.2011
zugestellt.
In der Berufungsschrift beantragt der Kläger,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 06.02.2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.04.2008 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Arbeitsunfall vom 15.04.1997 als
Arbeitsunfall anzuerkennen und die nachfolgenden Gesundheitsstörungen festzustellen: Implosion von heißem Teer und nichtausgeheilten
Verbrennungen im Gesicht; ständig brennende Augen und Sehstörungen; Vernarbungen im Gesichtsbereich, und ihm wegen dieses
Unfalls die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2011 auch in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da der Kläger mit
Postzustellungsurkunde vom 02.07.2011 ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass im Falle
seines Ausbleibens ein Urteil nach Lage der Akten ergehen kann (§§
110 Abs.
1 Satz 2,
126 Sozialgerichtsgesetz -
SGG).
Da die Beklagte im Bescheid vom 21.04.2008 bereits festgestellt hat, dass der Unfall vom 15.04.1997 ein Arbeitsunfall ist,
fehlt insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an der beantragten Feststellung nach §
55 Abs.
1 Nr.
1 SGG. Leistungen sind aus dem Arbeitsunfall nicht zu gewähren.
Das auf Antrag des Klägers eingeholte Gutachten der Ärztin für Neurologie Dr. C. vom 20.07.2010 hat den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts München vollumfänglich bestätigt. Der Kläger hat durch den Kontakt mit heißem Teer Verbrennungen ersten und
zweiten Grades im Gesicht erlitten. Bei der Untersuchung durch die Sachverständige zeigte sich ein unauffälliger Augen-, Stirn-
und Gesichtsbereich. Erst bei gezieltem Nachschauen zeigten sich im Wangenbereich rechtsbetont, seitlich, Hautnarben etwa
zwei Finger breit, mit mäßiger bräunlich heller Verfärbung. Insgesamt waren diese jedoch reizlos, keine Rötung oder Schwellung
erkennbar, keine auffälligen Kontrakturen, keine Funktionsstörung der Mimik oder Muskellähmungen. Die Kaufunktion des Musculus
masseter war nicht gestört. Des weiteren war keine Störung des Lidschlusses oder -öffnung festzustellen und keine Störung
der Beweglichkeit des Augapfels. Eine MdE messbaren Grades über die 26. Woche hinaus war nicht festzustellen.
Der schriftliche Antrag des Klägers, den Orthopäden Dr. D. als weiteren Sachverständigen gemäß §
109 SGG zu hören, war gemäß §
109 Abs.
1 Satz 2
SGG abzulehnen. Der Antragsteller hat den Kostenvorschuss von 2.500,00 Euro trotz zweimaliger Anforderung durch den Senat nicht
geleistet. Nachdem der Bevollmächtigte des Klägers im Erörterungstermin vom 20.04.2011 geltend gemacht hatte, dass die Vorschussanforderung
bezüglich Dr. D. bei ihm nicht eingegangen sei, wurde diese per Fax vom 02.05.2011 nochmals zugestellt. Trotzdem ging der
Kostenvorschuss bis zur mündlichen Verhandlung am 20.07.2011 nicht ein. Bei Nichtzahlung des Vorschusses innerhalb einer gesetzten
angemessenen Frist kann die Einholung des beantragten Gutachtens unterbleiben (vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
109 Rdnr. 14 c). Gemäß §
106 Abs.
2 SGG ist der Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Der Rechtsstreit war deshalb nicht wegen des
Antrags nach §
109 SGG zu vertagen, da die Verzögerung durch den Kläger verursacht worden war.
Im Übrigen wird gemäß §
153 Abs.
2 SGG auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe verzichtet.
Die Kostenfolge ergibt sich aus §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG liegen nicht vor.