Tatbestand:
Die 1953 geborene Klägerin ist seit Mai 1994 selbständige Friseurin. Sie erlernte den Beruf in den Jahren 1969 bis 1972.
Am 10.11.2000 erhielt die Beklagte eine Berufskrankheiten-Verdachtsmeldung des Dr.L ... Bei der Klägerin liege eine chronisch-obstruktive
Bronchitis vor. Sie leide an Atemnot und Husten. Die Beklagte holte nach Beiziehung eines Allergiefragebogens, des Vorerkrankungsverzeichnisses
der IKK Bayern vom 26.03.2001, eines Befundberichtes des Hals-Nasen-Ohrenarztes Dr.W. vom 29.03.2001 sowie des Dr.N. vom 24.01.2001
und der Schwerbehindertenakten des Amtes für Versorgung und Familienförderung R. ein Gutachten des Arbeitsmediziners Prof.Dr.D.
vom 02.04.2002 ein. Prof.Dr.D. führte umfangreiche Testungen auf verschiedene Friseurstoffe durch. Die Lungenfunktionsanalyse
am 05./06.02.2002 ergab keine Hinweise auf obstruktive oder restriktive Atemwegserkrankungen. Alle Inhalationstestungen waren
negativ. Spätere Reaktionen konnte er nicht feststellen. Er kam zu dem Ergebnis, dass keine berufsbedingte obstruktive Atemwegserkrankung
nach
BKV Nr.4301 oder 4302 vorliege. Die Beklagte lehnte die Feststellung einer BK mit Bescheid vom 04.07.2002 ab. Der unter Vorlage
des Attests des Dr.K. vom 30.07.2002 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2002 zurückgewiesen.
Hiergegen legte die Klägerin Klage zum Sozialgericht R. (SG) ein und beantragte, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
18.09.2002 zu verurteilen, ihre Atemwegserkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen. Das SG holte gemäß §
109 SGG ein Sachverständigengutachten des Prof.Dr.S. vom 11.10.2004/16.08.2005 ein. Prof.Dr.S. kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin
an endogenem Asthma leide. Eine Berufskrankheit liege nicht vor. Die Lungenfunktionsanalyse habe unter Therapie die inspiratorische
Flussbehinderung und eine expiratorische Flussbehinderung der kleinen Atemwege bei einer geringen Erhöhung des Gesamtatemwegswiderstandes
ohne relative Lungenüberblähung ergeben. Eine bronchiale Hyperreaktivität war unter Therapie jedoch nicht nachweisbar. Die
radiologische Zusatzbegutachtung durch Prof.Dr.H. vom 30.07.2004 ergab keinen pathologischen Befund an Herz oder Lunge. Bei
der Klägerin könne jedoch eine Kehlkopffehlfunktion, die mit einem Asthma einhergeht, vorliegen. Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.02.2006 ab und nahm auf die Sachverständigengutachten des Prof.Dr.S. und des Prof.Dr.D.
Bezug.
Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein. Sie führte aus, dass das Gutachten des Dr.S. unzureichend sei, insbesondere weil
keine Testung mit berufsspezifischen Reizstoffen durchgeführt worden sei.
Der Senat holte ein Gutachten des Prof.Dr.H. vom 10.11.2007/26.06.2008 ein. Dieser führte mit von der Klägerin mitgebrachten
Friseurstoffen eine erneute Testung durch. Eine obstruktive Reaktion bei Provokation mit Friseurstoffen konnte jedoch nicht
nachgewiesen werden. Lungenfunktionsanalytisch erreichte die Klägerin Normalwerte. Prof.Dr.H. diagnostizierte ein intrinsisches
Asthma bronchiale. Eine Berufskrankheit liege mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vor.
Die Klägerin trug mit Schreiben vom 18.07.2008 vor, dass die Begutachtung nicht den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft
für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin entspreche.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts R. vom 16.02.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 04.07.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 18.09.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Atemwegserkrankung der Klägerin als Berufskrankheit anzuerkennen
und ihr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01.04.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt demgegenüber,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und der beigezogenen Beklagtenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Bei der Klägerin liegt keine Berufskrankheit der Nr.4301 oder 4302 der
BKV (obstruktive Atemwegserkrankung) vor.
Zur Überzeugung des Senats steht aufgrund der im Ergebnis übereinstimmenden Sachverständigengutachten Dr.D. im Verwaltungsverfahren,
des Prof.Dr.S. im Sozialgerichtsverfahren nach §
109 SGG und des Prof.Dr.H. fest, dass die Klägerin nicht an einer obstruktiven Atemwegserkrankung leidet. Die Klägerin ist - auch
unter entsprechender Durchführung von Testungen mit Friseur-Stoffen - umfangreich getestet worden. Bei diesen technischen
Untersuchungen ergab sich kein Anhaltspunkt für eine obstruktive Reaktion. Lungenfunktionsanalytisch wurden weder am 05./06.02.2002
(Untersuchung durch Prof.Dr.D.) noch bei der Untersuchung durch Prof.Dr.H. fünf Jahre später ein Hinweis auf eine obstruktive
Erkrankung gefunden. Vielmehr ergaben die technischen Untersuchungen lungenfunktionsanalytisch Normalwerte. Zwar liegt - wie
Prof.Dr.H. und auch Prof.Dr.S. in Abweichung von Prof.Dr.D. feststellten, bei der Klägerin ein endogenes, "intrinsisches"
Asthma vor. Dieses endogene Asthma ist jedoch nicht durch die berufliche Exposition mit Friseur-Stoffen verursacht. Dies haben
die Sachverständigen Prof.Dr.S. wie auch Prof.Dr.H. in ihren Sachverständigengutachten übereinstimmend nach dem aktuellen
medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand festgestellt. Von besonderer Bedeutung ist insoweit, dass der Sachverständige
Prof.Dr.S. nach §
109 SGG von der Klägerin als Arzt ihres Vertrauens benannt wurde. Nachdem also sowohl Sachverständigengutachten nach §
106 SGG als auch nach §
109 SGG übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen sind, dass keine berufliche Verursachung des endogenen Asthmas vorliegt, sieht der
Senat keine weitere Veranlassung zu Ermittlungen im Hinblick auf die Einwendungen der Klägerbevollmächtigten.
Im Ergebnis war die Berufung zurückzuweisen. Da die Klägerin an keiner Berufskrankheit leidet, scheidet auch die Zahlung einer
Verletztenrente aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Revisionsgrund im Sinne von §
160 Abs.2
SGG vorliegt.