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LSG Bayern, Urteil vom 10.03.2015 - 5 KR 52/12
Kein Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine ambulante Hyperthermie bei Krebserkrankung im Endstadium
1. Den Qualitätskriterien des § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V entspricht eine Behandlung, wenn die "große Mehrheit der einschlägigen Fachleute (Ärzte, Wissenschaftler)" die Behandlungsmethode befürwortet und von einzelnen, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, über die Zweckmäßigkeit der Therapie Konsens besteht.
2. Dies setzt im Regelfall voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der Methode zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können; der Erfolg muss sich aus wissenschaftlich einwandfrei durchgeführten Studien über die Zahl der behandelten Fälle und die Wirksamkeit der Methode ablesen lassen.
3. Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein.
4. Dies ist bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V (ambulante Versorgung) nur dann der Fall, wenn der GBA in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben hat.
Normenkette:
GG Art. 2 Abs. 1
,
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 13 Abs. 3
,
SGB V § 135 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3
,
SGB V § 2 Abs. 1a
,
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 5
,
SGB V § 28 Abs. 1
, , ,
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5
Vorinstanzen: SG Landshut 24.10.2011 S 1 KR 22/11
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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