Anhörungsrüge
Keine Geltendmachung des eigenen Rechtsstandpunkts
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 17.11.2016 wurde der Antragstellerin Prozesskostenhilfe versagt für das Berufungsverfahren L 2 P 20/15, bei welchem Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung streitgegenständlich sind. Diesen Beschluss hat die Antragstellerin
am 12.12.2016 gerügt und Aufhebung des Beschlusses sowie Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung beantragt. Sie
hat vorgebracht, in Übergehung ihrer Argumentation habe das Gericht zu Unrecht die Erfolgsaussichten ihres Rechtsmittels verneint.
II.
Die Anhörungsrüge gemäß §
178 a SGG bleibt ohne Erfolg.
Der am 13.12.2016 eingegangene Schriftsatz der Antragstellerin ist, um dem Grundrecht des Art.
19 Abs.
4 S. 1
GG auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen
Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 und vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03), als Anhörungsrüge iSd §
178 a SGG zu sehen. Denn ein anderer Rechtsbehelf im weitesten Sinn ist gegen den Beschluss vom 17.11.2016 nicht eröffnet.
Nach §
178a SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn - wie
hier - ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch
dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Vorliegend ist bereits die zweiwöchige Frist des §
178a Abs.
2 SGG nicht eingehalten, Gründe zur Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand (§
67 SGG) sind nicht ersichtlich. Zudem ist nicht zu erkennen, warum das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist sowie dass ohne
den Verstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann. Denn die Antragstellerin trägt vor, warum ihre
Berufung Aussicht auf Erfolg haben sollte und wiederholt damit ihren Rechtsstandpunkt. Diesen sowie das zu Grunde liegende
Vorbringen hat der Beschluss vom 17.11.2016 jedoch berücksichtigt; das Gericht ist dort zu einer anderen rechtlichen Wertung
als derjenigen der Antragstellerin gelangt. Zur Geltendmachung des eigenen Rechtsstandpunkts ist die Anhörungsrüge jedoch
nicht eröffnet.
Zur Wertung des Schriftsatzes vom 12.12.2016 als Gegenvorstellung fehlt es an Anhalt, dass der Antragstellerin grobes prozessuales
Unrecht zugefügt worden wäre.
Die Rüge der Antragstellerin bleibt deshalb vollumfänglich ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
178a Abs.
4 S. 3
SGG unanfechtbar.